Jugendarbeitsschutzgesetz

Für viele Arbeitgeber stellt sich die Frage, welche rechtlichen Vorgaben bei der Beschäftigung von Minderjährigen zu beachten sind. Diese sind im Jugendarbeitsschutzgesetz zu finden, welches auf alle Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anzuwenden sind.
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt ihrer Wahl untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine von diesem ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Bei der Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses bei Auszubildenden unter 18 Jahren muss der IHK eine Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorgelegt werden. Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist.
Die Arbeitszeit von Jugendlichen darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Arbeitszeit darf auf 8,5 Stunden verlängert werden, wenn
  • sie dafür an einzelnen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt wird
  • in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird und die dadurch ausgefallene Arbeitszeit in einem Zeitraum von fünf Wochen nach- beziehungsweise vorgearbeitet wird. Berufsschulzeiten, Freistellungszeiten für Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen sowie der Freistellungstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung werden auf die Arbeitszeit angerechnet. Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.
Die Dauer der Ruhepausen muss insgesamt
  • bei mehr als 4,5 Stunden Arbeitszeit 30 Minuten
  • bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit 60 Minuten betragen.
Die Beschäftigung vor einem vor neun Uhr beginnenden Berufsschulunterricht ist nicht zulässig. An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden darf der Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dieser Tag wird mit acht Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist als Rechtsgrundlage für die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auszubildende unter 16 Jahren haben einen Anspruch auf mindestens 30 Werktage (25 Arbeitstage, Fünf-Tage-Woche), unter 17 auf mindestens 27 Werktage. Unter 18 auf 25 Werktage (21 Arbeitstage) und ab 18 auf mindestens 24 Werktage (20 Arbeitstage). Sofern der Ausbildungsbetrieb eine tarifliche Regelung zugrunde legt, ist diese anzuwenden.