Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Videoüberwachung

In jedem Arbeitsverhältnis besteht für den Arbeitgeber ein Interesse daran, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer in verschiedener Hinsicht zu kontrollieren. Große Bedeutung hat dabei in der Praxis die Kontrolle zur Vermeidung von Vermögensdelikten. Wegen der oftmals erheblichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers scheidet eine einseitige Einführung der unterschiedlichsten Kontrollmaßnahmen durch den Arbeitgeber regelmäßig aus. Derartige Maßnahmen können nur einvernehmlich im Arbeitsvertrag geregelt werden oder bedürfen ansonsten einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Tarifvertrags als Rechtsgrundlage. Auf der individualrechtlichen Ebene des Einzelarbeitsvertrages stellt der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die maßgebende Schranke dar. In kollektivrechtlicher Hinsicht sind vom Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten.
Soweit in öffentlich zugänglichen Räumen aus Sicherheitsgründen Videoüberwachung stattfindet, werden dabei häufig auch die eigenen Mitarbeitenden von den Kameras erfasst. Das Bundesdatenschutzgesetz reglementiert verbindlich diese Videoüberwachung. Danach ist eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zulässig, soweit:
  1. Sie zur Wahrung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und
  2. Keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
Zulässig ist beispielsweise die Videoüberwachung in den Geschäftsräumen von Kaufhäusern und Tankstellen zur Verhinderung von Diebstählen, da hier ein ständiger Warenverlust droht oder auch bei Bankschaltern, wo die Videoüberwachung häufig das einzige Mittel darstellt, um Täter zu ermitteln.
Eine dauerhafte und verdachtsunabhängige Videoüberwachung am Arbeitsplatz hingegen ist unverhältnismäßig und damit unzulässig. Die bisherigen Entscheidungen insbesondere des Bundesarbeitsgerichtes zur Zulässigkeit von heimlichen – also dem Arbeitnehmer nicht bekannten – Videoaufnahmen in den öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen gleichen sich darin, dass die Videoüberwachung stets als nicht erforderlich abgelehnt wurde. Mehrfach findet sich dabei der gerichtliche Hinweis, dass auch eine offene – also für den Arbeitgeber erkennbare Überwachung ihren Zweck erfüllt hätte. In jedem Fall sollte der Arbeitgeber die möglichen Folgen, die mit der Einführung einer Überwachungsanlage verbunden sind, nicht außer Acht lassen. Zu denken ist hier insbesondere an die Gefahr eines erhöhten Krankenstandes sowie einer Verschlechterung des Betriebsklimas, ausgelöst durch den zunehmenden Kontrolldruck, dem sich die Mitarbeitenden ausgesetzt sehen.