Tipps zur Abwehr von Ladendiebstahl, Betrug und Überfällen

Mit einfachen Mitteln gelangen Diebe und Einbrecher an die Waren in Geschäften und Lagern. Wie kann man vorsorgen? Zu denken geben auch aktuelle Zahlen des EHI-Instituts, wonach sich die Inventurdifferenzen im deutschen Einzelhandel im vergangenen Jahr auf vier Milliarden Euro summierten.
Die Handelsexperten schätzen, dass davon rund 2,2 Milliarden Euro auf Ladendiebstähle durch Kunden zurückzuführen sind. Den eigenen Mitarbeitern wird ein Schaden von rund 810 Millionen Euro angelastet, 340 Millionen Euro dürften der Erhebung zufolge auf das Konto von diebischen Lieferanten und Servicekräfte gehen. Für viele Unternehmen sind daher Sicherheitsmaßnahmen essentiell. Beispiele sind Überwachungskameras, Bewegungsmelder, alarmgesicherte Fester und Türen sowie Sicherheitspersonal.
Wer beim Einbruchsschutz von Gewerbeobjekten spart, kann dies nicht einfach mit einer Versicherung ausgleichen. 70 Prozent der Unternehmen haben nicht einmal Mindestsicherungen (z.B. bündige, nicht vorstehende Zylinderschlüssel in Außentüren, die sich einfach mit einer Zange aufbrechen lassen) und gefährden ihren Versicherungsschutz bei einem Einbruchsdiebstahl. Zu den versicherbaren Risiken gehören neben Diebstahl auch Vandalismus und Betriebsunterbrechung. Dieser Schutz sollte individuell geklärt werden, dafür müssen beispielsweise Normen nach der VdS-Schadensverhütung eingehalten werden, um das versicherte Gebäude ausreichend zu schützen. Bei einer Neuwert-Versicherung sollte man sich vor einer Unterversicherung schützen. Eventuelle Bargeldbestände im Tresor sollten der Versicherung gemeldet werden. Zudem ist eine Sensibilisierung der Mitarbeiter vorteilhaft.
Eine Videoüberwachung kann zur Erkennung von Diebstählen, zur Überprüfung von Alarmen oder zur Zutrittskontrolle genutzt werden. Voraussetzung ist eine fachgerechte Installation, um geeignete Bilder zu erhalten. Ein Mehrwert von Videoanalysen besteht im Übrigen auch bei der Auswertung der Kundenfrequenz. Allerdings ist der Datenschutz zu beachten. Das Bundesdatenschutzgesetz verlangt eine Interessenabwägung, eine Zweckbindung der erhobenen Daten und die Löschung der Informationen nach einer gewissen Zeit, nach Meinung zahlreicher Datenschützer 48 Stunden. Videosequenzen mit Tätern dürfen durch den Unternehmer nicht veröffentlicht werden, dies ist der Polizei vorbehalten, um den Persönlichkeitsschutz zu gewährleisten. Zu dieser Thematik hat der DIHK die Broschüre Sicherheit im Einzelhandel veröffentlicht.