Innovation, Umwelt und Existenzgründung
Geldwäscheprävention
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche wird das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern, verstanden.
Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen. Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen. Seit dem 23. Juni 2017 müssen Güterhändler bereits ab einem Barbetrag in Höhe von 10 000 Euro den allgemeinen Sorgfaltspflichten nachkommen.
Daneben führte der Gesetzgeber ein Transparenzregister ein. Dies enthält Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten. Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich begründet wird. Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaften haben diese Informationen an das Transparenzregister zu melden, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben. Ferner hat sich die Zuständigkeit für Finanztransaktionsuntersuchungen geändert. Führte bislang das Bundeskriminalamt die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, wurde nun die Financial Intelligence Unit unter dem Dach der Generalzolldirektion des Bundesfinanzministeriums angesiedelt.
Zusätzlich haben sich die Angaben zur Gesellschafterliste bei GmbHs nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG geändert. In die Gesellschafterliste sind nun auch bestimmte Angaben zu Gesellschaften als Gesellschafter und prozentuale Beteiligungen am Stammkapital aufzunehmen. Bestimmte Kapital- und Finanzunternehmen (§ 2 I Nr. 1-3, 6, 9 GwG), bestimmte Versicherungsunternehmen (§ 2 I Nr. 7 GwG) sowie bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glückspielen (§ 2 I Nr. 15 GwG) sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Für alle anderen Adressanten des Geldwäschegesetzes kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen. Eine solche ist wahrscheinlich, wenn Sie als Güterhändler hauptsächlich mit hochwertigen Gütern (z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote, Luftfahrzeuge) handeln.
