Eigentumsschutz - Werkschutz

Das Spektrum physischer Sicherheit reicht von der Beratung zu allen Themen und Fragen der physischen Sicherheit über die Implementierung sicherer Räume und Zugänge bis hin zur Bewertung von Risiken und geeigneter organisatorischer Maßnahmen. Als Werkschutz wird der Sicherheitsdienst für ein einzelnes Unternehmen bezeichnet.
Der physische Objektschutz und die physische Zutrittskontrolle für Unternehmen und Einrichtungen müssen dem Ziel entsprechen, die Informationen und die Menschen zu schützen. Dieses Ziel lässt sich mit baulichen und technischen Maßnahmen realisieren. Werksschutz erfolgt durch die Implementierung von Computersystemen, Brandmeldeanlagen, Einbruchmeldeanlagen, Videoüberwachungsanlagen und Störmeldeanlagen in den Leitstellen. Sicherheitsmanagementsysteme, rechnerunterstütztes Facilitymanagement, Gebäudeleittechnik und anderen Anwendungen sind in Sicherheitszentralen installiert.
Fernen zählen die Etablierung von Kontrollmechanismen (z.B. Wachbuch, Zutrittskontrollen, Besucherausweise, Fahrzeugs- und Ladungskontrollen etc.), die Einrichtung eines funktionierenden Berichts- und Meldewesens zur Verhinderung von Diebstahl, Unterschlagung, Sachbeschädigung von Dritten sowie Geheimnisschutz, Informationsschutz, Spionage- und Sabotageabwehr zu geeigneten Maßnahmen. Auch allgemeine Präventionsmaßnahmen wie Umweltschutz, vorbeugender Brandschutz und Erste Hilfe gehören zum Werksschutz. Mitarbeiter des Werkschutzes üben gemäß §13 StGB die Garantiepflicht, also die Rechtspflicht zum Schutz vor einer bestehenden Gefahrenquelle des Unternehmens aus. Kommt der Werkschutzmitarbeiter dieser Pflicht nicht nach und ein Schadensereignis tritt dadurch ein, wird der Werkschutzmitarbeiter wie der Verursacher des Schadens strafrechtlich belangt.
Spätestens ab mittlerer Betriebsgröße gibt es unternehmensweite Arbeits- und Verfahrensanweisungen, Organisationsrichtlinien und Dokumentationsvorschriften, für die das Unternehmen teils auch rechtlich einzustehen hat und Aufbewahrungsfristen unterliegt. Für deren Einhaltung und Überwachung sind meist Werkschutzmitarbeiter mitverantwortlich. Häufig werden diese Verpflichtungen durch die eigenen Unternehmensbeschäftigten nicht wahrgenommen. In diesem Falle vertritt der Werkschutz die ihm übertragenen Rechte und gegebenenfalls Pflichten des Unternehmers. Er ist durch Aufgabenübertragung berechtigt, das Hausrecht auszuüben. Da der Werkschutz durch seine Weisungen die Belange der Mitarbeiter des Unternehmens berührt, ist die allgemeine Aufgabenstellung des Werksschutzes nach dem Betriebsverfassungsgesetz durch den Betriebsrat mitbestimmungspflichtig. Je nach Festlegung der Aufgaben des Werksschutzes können folgende Aufgaben festgelegt werden:
  • Feststellen und Melden von Gefahren
  • Tordienst im Eingangsbereich
  • Abwicklung und Überwachung des Güterverkehrs
  • Allgemeine Arbeitssicherheit