ASR A.2.2 Maßnahmen gegen Brände
Mit der Arbeitsstättenregel A.2.2. „Maßnahmen gegen Brände“ haben Unternehmen ihre Gefährdungsbeurteilung auch auf Brandrisiken zu erweitern und Brandschutzmaßnahmen zu treffen. Eine der Neuerungen im betrieblichen Brandschutz: Feuerlöscher müssen möglichst innerhalb von 20 Metern erreichbar sein. Es gilt nach der Gefährdungsbeurteilung die betrieblich angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Unterschieden wird zwischen normaler und erhöhter Brandgefahr:
- Eine normale Brandgefahr wird in all jenen Bereichen angenommen, die mit einer Büronutzung vergleichbar sind
- Eine erhöhte Brandgefahr gilt dagegen in allen Betrieben, wo leicht brennbare Stoffe zum Einsatz kommen oder für die Brandentstehung begünstigende Umstände herrschen. Hierzu gehören Betriebsbereiche wie Küchen, Verkauf, Handel und Lagerung.
Abgesehen von der technischen Ausstattung sollen den Beschäftigten im Rahmen der jährlichen Arbeitsschutzunterweisungen die Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrfall nähergebracht werden. Zusätzlich wird ein ausreichender Teil der Belegschaft zum Brandschutzhelfer ausgebildet. Brandschutzhelfer sind in folgenden Themen zu unterweisen:
- Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes
- Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation
- Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydranten)
- Gefahren durch Brände
- Verhalten im Brandfall.
Bei normaler Brandgefahr sollten mindestens fünf Prozent der Beschäftigten, in Arbeitsbereichen mit einer erhöhten Brandgefahr nach der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung ein entsprechend höherer Prozentsatz als Brandschutzhelfer ausgebildet werden.
Weitere Neuerungen betreffen die Grundausstattung mit Feuerlöschern. Es können nur noch Löschgeräte mit mindestens sechs Löschmitteleinheiten angerechnet werden, außer wenn die Gefährdungsbeurteilung niedrigere Löschmitteleinheiten sinnvoll erscheinen lässt, beispielsweise wenn dadurch die Bedienung einfacher wird oder sich die Zugriffszeit verringert. In diesem Fall ist jedoch die Anzahl der leichteren Feuerlöscher entsprechend zu erhöhen, außerdem ist die Anzahl der Brandschutzhelfer zu verdoppeln. Bei erhöhter Brandgefahr ist die Bereitstellung zusätzlicher Feuerlöschtechnik – von tragbaren oder fahrbaren Kohlenstoffdioxid-, Schaum- oder Pulverlöschern bis hin zu Wandhydranten oder Löschanlagen- und Brandmeldetechnik im Einzelfall zu prüfen und vorzunehmen. Die Löschmittel müssen der Brandklasse angepasst werden und die maximale Wegstrecke dorthin darf zehn Meter nicht überschritten werden.