Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Handbuch Betriebliche Pandemieplanung

Das Coronavirus kann ganze Unternehmen lahmlegen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 618 BGB eine allgemeine Fürsorgepflicht. Bei einer Pandemie resultiert die Gefahrensituation nicht aus der Besonderheit der Tätigkeit, sondern daraus, dass eine ansteckende Krankheit im Umlauf ist. Zur Fürsorgepflicht gehört auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Ansteckung durch andere erkrankte Beschäftigte oder Dritte, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt aufnehmen muss, hinreichend schützt. Welche Maßnahmen zu ergreifen sind, hängt vom Grad der Gefährdung ab. Wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten nicht erfüllt, kann dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen.
Ist die Notsituation eingetreten, müssen die Maßnahmen innerhalb kürzester Zeit greifen, um die Schäden für das Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Daher hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ein Handbuch zum Thema Betriebliche Pandemieplanung veröffentlicht. Es soll als Ratgeber für Betriebe dienen, die einen eigenen Pandemieplan aufstellen wollen, um die Anforderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu genügen und den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können. Die große Vielfalt von Produkten und Dienstleistungen, Kunden und Lieferanten, Betriebsstrukturen und –größen erfordert eine individuelle Planung. Das Handbuch funktioniert deshalb als Leitfaden mit Checklisten, in denen bemerkenswerte Punkte aufgeführt werden. Es ist in die Kapitel Empfehlungen für die Phasen vor der Pandemie, Während der Pandemie und Nach der Pandemie unterteilt.
Zu den wichtigsten Tipps gehört die Festlegungen der Zuständigkeiten und Ansprechpartner im Betrieb sowie die Information der Beschäftigten, damit die Maßnahmen bekannt sind und eine kurzfristige Handlungsfähigkeit gewährleistet ist. Beratend unterstützen können Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber soll auf das hygienische Verhalten am Arbeitsplatz (Desinfektionsmittel, Abstand, regelmäßiges Lüften, Maskenpflicht) achten und die Mitarbeiter auf ungewohnte Verhaltensweisen wie die Vermeidung von Handkontakten hinweisen. Erkrankte Beschäftigte sollen umgehend einen Arzt aufsuchen und sich gegebenenfalls in Quarantäne begeben. Ebenso sollte geprüft werden, ob Möglichkeiten für das Arbeiten außerhalb des Betriebes geschaffen werden können und ob Kundenkontakte sowie Dienstreisen durchgeführt werden müssen.