Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Pandemien

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 618 BGB eine allgemeine Fürsorgepflicht und muss demnach für die Unversehrtheit von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers innerhalb des Betriebes sorgen. Zur Fürsorgepflicht gehört auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Ansteckung durch andere erkrankte Beschäftigte oder Dritte, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt aufnehmen muss, hinreichend schützt.
Dies bedeutet, dass er über Risiken und Möglichkeiten von Infektionen aufklären muss. Auch die Bereitstellung von Atemschutzmasken, Handschuhen und sonstiger Schutzausrüstung oder die Abgabe von Medikamenten kann eine zumutbare Maßnahme sein. Zum Mitarbeiterschutz können auch zählen: Einrichtung von Heimarbeitsplätzen, Trennung der Arbeitsplätze und die Erweiterung der Gefährdungsbeurteilung durch Hygienekonzepte.
Tritt ein Arbeitnehmer mit entsprechenden Symptomen an, tut der Arbeitgeber gut daran, ihn nach Hause bzw. besser noch zum Arzt zu schicken. Der Arbeitgeber hat aber keine absolute Schutzpflicht. Aus § 618 BGB ergibt sich, dass der Arbeitgeber lediglich verpflichtet ist, zumutbare Schutzvorkehrungen zu treffen. Der Dienstverpflichtete muss demnach ein gewisses Maß an Risiko hinnehmen. Welche konkreten Maßnahmen durch den Arbeitgeber zu ergreifen sind, hängt vom Grad der Gefährdung ab. Wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten nicht erfüllt, kann dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Dieses muss aber stets verhältnismäßig sein, beispielsweise kann die Zusammenarbeit mit einem infizierten Kollegen abgelehnt werden. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er seinen Informations- und Schutzpflichten nicht nachkommt.
Die Quarantäne ist eine zeitlich befristete Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht oder von Personen, die das Virus verbreiten können. In Rheinland-Pfalz müssen folgende Personen in die Absonderung:
  • Positiv getestete
  • Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person
  • Kontaktpersonen der Kategorie I
  • Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster
  • Covid-19-Krankheitsverdächtige und
  • Reiserückkehrer aus Risikogebieten.
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich absondern, nachdem sie von ihrem Testergebnis erfahren haben. Kontaktpersonen der Kategorie I sind:
  • Personen, die mindestens 15 Minuten Gesichtskontakt, etwa im Rahmen eines Gesprächs mit einer infizierten Person hatten
  • Personen aus demselben Haushalt
  • Medizinisches Personal mit Kontakt zu bestätigten Infizierten.
Personen der Kategorie Schul- und Kita-Cluster sind Schülerinnen und Schüler, in einer Kindertageseinrichtung betreute Kinder, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher.