Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Entschädigungen bei Quarantäne

Das Infektionsschutzgesetz bietet finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von Schutzmaßnahmen wie Quarantäne und Tätigkeitsverboten sowie Schul- und Kitaschließungen betroffen sind. Sie können nach §56 Absatz 1 und §56 Absatz 1a eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein. Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben. Die Frist beträgt 12 Monate ab dem Anfang des Tätigkeitsverbotes oder dem Ende der Quarantäne.
Anspruch auf Entschädigung haben:
  • Arbeitnehmerinnen, Selbstständige und Freiberuflerinnen, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
  • Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen wurden.
  • Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.
Über die Entschädigungszahlungen entscheidet die zuständige Landesbehörde. In Rheinland-Pfalz ist dies das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Die Entschädigungszahlung bemisst sich für Selbstständige grundsätzlich nach dem Verdienstausfall längstens für die ersten sechs Wochen. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können bei der zuständigen Behörde einen Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden Betriebsausgaben beantragen.
Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, erhalten eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls für längstens zehn Wochen (diejenigen, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen längstens für 20 Wochen), wobei für einen vollen Monat höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt wird. Anders sieht es hingegen aus, wenn ganze Betriebe per behördlicher Vorsichtmaßnahme schließen müssen, ohne dass ein konkretes Verdachtsmoment für eine Infektion von Mitarbeitenden vorliegt. Der Fall, dass Mitarbeiter aufgrund einer solchen Betriebsschließung nicht mehr beschäftigt werden können, begründet nach §56 IfSG keinen Anspruch auf Verdienstausfälle. Denn: Im geschlossenen Betrieb wäre sowieso keine Tätigkeit möglich gewesen.