Sozialer Arbeitsschutz

Neben dem technischen Arbeitsschutz, der sich hauptsächlich mit dem Ausschluss technisch und baulich bedingter Gefahren am Arbeitsplatz beschäftigt, steht der soziale Arbeitsschutz. Er beinhaltet insbesondere den Arbeitszeitschutz (höchstzulässige werktägliche Arbeitszeiten sowie das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen) und spezielle Schutzrechte von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten wie z.B. von Jugendlichen und Kindern sowie stillende Mütter und in Heimarbeit Beschäftigte. Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind im Mutterschutzgesetz und in der Mutterschutzrichtlinienverordnung gelegt. Dort sind detaillierte Regelungen über die Ausgestaltung der Arbeitsplätze, Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz und finanzielle Leistungen enthalten.
Kinder und Jugendliche müssen ebenfalls in einem Beschäftigungsverhältnis vor Überforderung und Schädigung ihrer Gesundheit durch Gefahren am Arbeitsplatz besonders geschützt werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt den speziellen Arbeitsschutz für Personen unter 18 Jahren. Hier gelten feste Normen, welche die Arbeitszeit, die Ruhepausen sowie die Freizeitregelungen betreffen. Zudem wird für die Zeit der Beschäftigung ein angemessener, begleitender Gesundheitsschutz gefordert. Für die Beschäftigung von Kindern (bis zum 14. Lebensjahr) sind im Jugendarbeitsschutzgesetz besondere Regelungen enthalten. Zum Schutz der Kinder und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen vor Beeinträchtigung ihrer körperlichen, seelischen und geistigen Entwicklung ist ihre Beschäftigung verboten. Nur in genau festgelegten Ausnahmefällen und unter bestimmten Einschränkungen ist eine Beschäftigung zulässig.
Die Beschäftigung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Dort sind unter anderem Vorschriften über die Arbeitszeit, die Ruhepausen, die Ruhezeiten, Nacht- und Schichtarbeit, die Sonntagsarbeit und zur Zulässigkeit von Bereitschaftsdienst enthalten. Ebenso ist dort geregelt, in welchen Fällen abweichende Regelungen nach Tarifverträgen zulässig sind. Für das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, enthält das Fahrtpersonalrecht besondere Vorschriften. Dort sind zum Schutz der Beschäftigten die maximal zulässigen Lenkzeiten, die erforderlichen Pausen, die Mindestruhezeiten sowie die Aufzeichnungspflichten der Fahrzeiten und der Pausen geregelt. In allen genannten Bereichen des sozialen Arbeitsschutzes gehört es zu den Aufgaben der Gewerbeaufsicht, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen.