Medizinischer Arbeitsschutz
Der medizinische Arbeitsschutz dient zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Erkrankungen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen. Die Grundlage hierfür stellen die Einschätzungen des Betriebsarztes, der von jedem Unternehmen mit Mitarbeitern benannt werden muss und die Gefährdungsbeurteilung dar.
Mit der Gefährdungsbeurteilung wird aufgelistet, welche Gesundheitsgefahren an einem Arbeitsplatz entstehen können und welche Maßnahmen der Unternehmen festgelegt hat, um diesen entgegenzutreten. Eine Neuerung hierbei ist die psychische Gefährdungsbeurteilung, anhand welcher psychische Belastungen des jeweiligen Arbeitsplatzes benannt werden. Die Betriebsärzte und Berufsgenossenschaften bieten hierfür wertvolle Unterstützungsleistungen. Die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen zum Arbeitsschutz, die im Arbeitsschutzgesetz und weiteren Gesetzen niedergelegt sind, werden von der Gewerbeaufsicht überprüft.
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestimmt, dass Betriebe zur Unterstützung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen müssen. Damit soll sichergesellte werden, dass sämtliche Vorschriften zur Unfallverhütung und zur Erhaltung der Gesundheit der Arbeitnehmer eingehalten werden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen. Diese Verpflichtung kann jedoch auch durch die Zusammenarbeit mit einem überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit erfüllt werden. Zudem müssen Betriebe mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden, der den Arbeitgeber in dieser Thematik berät.
Für schwangere berufstätige Arbeitnehmerinnen gelten besondere Vorschriften zum Schutz von Mutter und Kind, die im Mutterschutzgesetz geregelt sind. Während der Schwangerschaft und für die Dauer der Eltern- und Pflegezeit bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Kündigungen sind nur mit Zustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion möglich. Um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen mit der Gesundheitsförderung für die Mitarbeiter zu kombinieren, haben zahlreiche Betriebe ein Gesundheitsmanagement eingeführt. So können auf die Bedürfnisse der einzelnen Arbeitnehmer abgestimmte Maßnahmen leichter durchgeführt und im Resultat die Fehlzeiten minimiert werden. Die Industrie- und Handelskammer für die Pfalz bietet hierzu Sprechtage und einen Zertifikatslehrgang an.