Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Schutzkleidung

Je nach Tätigkeit kann für Beschäftigte im Arbeitsprozess Bekleidung erforderlich sein, für die eine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse ausgelobt ist. Allgemeine Arbeits- oder Berufsbekleidung (auch Uniformen), die anstelle der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird, verfügt in der Regel über keine derartige Schutzfunktion. Gemäß Anhang II „Grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen“ der Verordnung (EU) 2016/425 werden drei Kategorien von Schutzkleidung unterschieden: Kategorie I für Arbeiten mit geringfügigem Risiko, Kategorie III für Arbeiten mit extrem schwerwiegenden Risiken (irreversible Gesundheitsschäden oder Tod) und Kategorie II für alle Tätigkeiten, die nicht in die ersten beiden Kategorien eingeordnet werden können. Produkte der Kategorie II und III unterliegen einer verpflichtenden Baumusterprüfung.
Bei der Auswahl und Bereitstellung von Schutzkleidung sind die Forderungen nach bestmöglichem Schutz einerseits und nach Tragekomfort andererseits abzuwägen. Im Einzelnen muss festgestellt werden, dass die Kleidung die zu erwartenden Gefahren abwehrt, ohne selbst eine Gefahr darzustellen, dass sie für die Bedingungen des Arbeitsplatzes geeignet ist und ergonomisch an den Träger angepasst werden kann. Ausführungsbeispiele können den Regeln der Berufsgenossenschaften entnommen werden (DGUV Regel 112-189: Benutzung von Schutzkleidung). Die Norm DIN EN ISO 13688:2022-04 legt als Grundnorm allgemeine Leistungsanforderungen an Schutzkleidung fest und wird durch tätigkeitsbezogene Spezialnormen ergänzt. So regelt die Norm DIN EN ISO 11611:2015-11 beispielsweise die Anforderungen zum Schutz des Trägers gegen Spritzer geschmolzenen Metalls, gegen Kontakt mit Flammen sowie gegen Strahlungswärme.
Im Gesundheitswesen kommt Schutzkleidung insbesondere in Arztpraxen, Krankenhäusern und in Laboratorien zum Einsatz. Dienst die Schutzkleidung dem Schutz der Beschäftigten vor Kontamination, so gilt sie als persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung EU (EU) 2016/425. Im Gegensatz zu Arbeitskleidung darf Schutzkleidung aus dem Gesundheitsdienst nur durch den Arbeitgeber gereinigt werden. Bei Behandlung von Intensivpatienten müssen zusätzlich Atemschutz und Schutzbrille getragen werden. Während der Benutzung von Schutzkleidung ist auf mögliche Tragezeitbegrenzungen zu achten, die insbesondere bei Chemikalienschutzanzügen, Hitzeschutzkleidung und Wetterschutzkleidung gegeben sein können. Schutzkleidung ist in regelmäßigen Abständen auf Beschädigungen zu untersuchen und gegebenenfalls zu ersetzen. Die Kosten für Schutzkleidung müssen im Gegensatz zur Arbeitskleidung in der Regel vom Arbeitgeber übernommen werden.