Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Arbeitssicherheitsgesetz

Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften, definiert deren Aufgaben und betriebliche Position und fordert die betriebliche Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung, um Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu minimieren. Es soll eine fachkundige Beratung der Arbeitgeber sicherstellen. Damit soll erreicht werden, dass
  • die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewendet werden,
  • gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können
  • die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen. Einzelheiten zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes sind in den Unfallverhütungsvorschriften geregelt.
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind vom Arbeitgeber für die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Aufgaben schriftlich zu bestellen. Aus der Bestellungsurkunde muss hervorgehen, für welchen Betrieb der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zuständig sind und welche Einsatzzeit pro Jahr für den zu betreuenden Betrieb zu erbringen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst verpflichtet wird. Der Betrieb muss bei der Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes darauf achten, dass die notwendige Qualifikation vorhanden ist. Zudem kann mit der Berufsgenossenschaft abgeklärt werden, ob anstelle einer Regelbetreuung ein alternatives Betreuungsmodell (so genanntes Unternehmermodell) oder die Kleinstbetriebsbetreuung (bis zehn Beschäftigte) Anwendung finden kann.
Der Aufwand für die betriebliche Grundbetreuung richtet sich nach dem Gefährdungspotential der Branche sowie der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb und sieht feste Einsatzzeiten für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit vor. Die Grundbetreuung umfasst unter anderem folgende Aufgabenfelder:
  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung sowie bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung,
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und der Integration von Arbeits- und Gesundheitsschutz in die Führungstätigkeit,
  • und die allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Beschäftigten, betrieblichen Interessensvertretungen und Beschäftigten, der Erstellung von Dokumentationen sowie der Erfüllung von Meldepflichten.
Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen sowie Erfordernisse arbeitsmedizinischer Vorsorge sind zu berücksichtigen.