Nichtraucherschutz in der Arbeitsstättenverordnung

In Deutschland sind etwa 8,5 Millionen Nichtraucherinnen und Nichtraucher dem Passivrauch am Arbeitsplatz ausgesetzt. Durch das Passivrauchen können die gleichen Erkrankungen wie durch aktives Rauchen verursacht werden. Personen, die zehn bis fünfzehn Jahre in einem stark verrauchten Raum arbeiten, erkranken doppelt so häufig an Lungenkrebs wie Personen, deren Arbeitsplatz rauchfrei ist. Somit fördert ein rauchfreier Arbeitsplatz die Gesundheit aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und steigert die Wirtschaftlichkeit des Betriebes. Um die Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu reduzieren, hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, Regelungen zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zu erlassen. Durch die Arbeitsstättenverordnung sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen.
Nach § 5 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Hierzu zählen neben den eigentlichen Arbeitsplätzen auch Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräume sowie Sozialräume (z.B. Kantine, Umkleidekabinen, Wasch- und Toilettenräumen). Der Nichtraucherschutz gilt in den Büro- und Betriebsräumen ebenso wie im Freien, auf Baustellen, an Verkaufs- und Marktständen sowie in Fahrzeugen. Tabakrauch darf an Arbeitsplatz nicht wahrzunehmen sein, d. h. nicht zu sehen, nicht zu schmecken und nicht zu riechen sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, Aktenzeichen 9 AZR 84/97). Konkrete Maßnahmen zum Nichtraucherschutz können von den Arbeitnehmern nicht verlangt werden, da der Arbeitgeber über die zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden muss.
In jedem Fall empfiehlt die IHK den Unternehmen, die Situation im eigenen Betrieb zu analysieren und mit den Arbeitnehmern gemeinsame Lösungen zu entwickeln. Beispiele für einen wirksamen Nichtraucherschutz können organisatorische, beispielsweise getrennte Räume für Raucher und Nichtraucher, und technische Maßnahmen wie das Anbringen von Fensterventilatoren und das Einrichten eines Be- und Entlüftungssystem sein. Sofern ein Betriebsrat existiert, sollte dieser bei der Verabschiedung von Maßnahmen zum Nichtraucherschutz befragt werden. Vereinbarungen für Rauchverbote, (Nicht-) Raucherzonen etc. sollten in jedem Fall schriftlich niedergelegt werden. Wird das zuständige Gewerbeaufsichtsamt auf Verstöße gegen den Nichtraucherschutz aufmerksam, können Bußgelder verhängt und die Einrichtung der Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gesundheitsgefahr gerichtlich angeordnet werden.