Fragen und Antworten zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die Veränderungen in der Arbeitswelt bringen für die Beschäftigten neue Belastungen und Beanspruchungen mit sich. Gleichzeitig erfordert die demografische Entwicklung eine Verlängerung der Arbeitszeiten. Die Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und die Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit der Menschen sowie die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes sind für Politik, Betriebe und Beschäftigte von wachsender Bedeutung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge kann technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen, durch Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren aber gut ergänzen. Ziel arbeitsmedizinischer Vorsorge ist die Früherkennung und die Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen. Beschäftigte haben das Recht, sich auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen. Dies ist in der 2008 verabschiedeten Verordnung zur arbeitsmedizinischen Versorgung niedergelegt.
Der Arbeitgeber muss die arbeitsmedizinische Versorgung seiner Mitarbeiter nachweisen. Sie umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit einer Beurteilung der Gesundheitsgefahren, die durch die Tätigkeiten entstehen. Es existieren drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge: die Pflichtvorsorge muss vom Arbeitgeber bei besonders gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Die Angebotsvorsorge muss vom Arbeitgeber bei bestimmen gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten angeboten werden. Die einzelnen Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung konkretisiert. Die Wunschvorsorge geht über die im Anhang der Verordnung aufgelisteten Tätigkeiten hinaus. Ein Anspruch auf eine Wunschversorgung besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden des Mitarbeiters zu rechnen ist.
Die Berufsgenossenschaften dienen neben den Industrie- und Handelskammern als Ansprechpartner für die Einrichtung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, muss einen Betriebsarzt benennen. Er ist verpflichtet, das Ergebnis und die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den Beschäftigen darüber zu informieren. Gewinnt der Betriebsarzt Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, muss er dies dem Arbeitgeber mitteilen. Er muss dem Arbeitgeber außerdem Schutzmaßnahmen vorschlagen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten arbeitsmedizinischer Vorsorge. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung können Geldstrafen verhängt werden.