Betriebsbeauftragte

Obwohl vorbeugende Gefahrenabwehr im eigenen Interesse eines jeden Betriebs liegt, schreiben einzelne Gesetze die Bestellung von besonderen beauftragten Personen vor. Betriebsbeauftragte und fachkundige Personen unterstützen Unternehmen bei den gesetzlich vorgegebenen eigenverantwortlichen Überwachungsaufgaben. Doch welche und wie viele gesetzlich Beauftragte sind erforderlich? Welche Fach- und Sachkunde ist vorgeschrieben? In vielen Unternehmen und Organisationen fehlt der Überblick über diese wichtigen Funktionsträger und deren Aufgaben. Bei ausbleibenden Bestellungen oder bei der Übertragung der Unternehmerpflichten auf nicht ausreichend qualifizierte Personen kann es zu einer Verletzung der Unternehmeraufgaben kommen, wodurch rechtliche Konsequenzen drohen. Um solchem vorzubeugen, ist eine fachliche Aus- und Weiterbildung für Betriebsbeauftragte und fachkundige Personen unabdingbar.
Das Beauftragten-Portal listet neben rechtlichen Grundlagen die jeweiligen Anforderungen an die Fachkunde sowie die spezifischen Pflichten zur Aus- und Fortbildung vom Abfall- bis zum Transplantationsbeauftragten auf:
  • Betriebsarzt
  • Beauftragter für die biologische Sicherheit
  • Beauftragter für den Datenschutz
  • Betriebsbeauftragter für Abfall
  • Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz
  • Betriebsbeauftragter für den Gewässerschutz
  • Brandschutzbeauftragter
  • Beauftragter für die Bedienung von Kränen
  • Beauftragter für Druckgeräteprüfung
  • Elektrofachkraft
  • Energiemanagementbeauftragter
  • Ersthelfer
  • Explosionsschutzbeauftragter
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Fremdfirmenbeauftragter
  • Gefahrgutbeauftragter
  • Hygienebeauftragter
  • Laserschutzbeauftragter
  • Qualitätsmanagementbeauftragter
  • Sachkundiger für Leitern und Tritte
  • Sicherheitsbeauftragter
  • Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte
  • Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
  • Störfallbeauftragter
  • Strahlenschutzbeauftragter
  • Umweltmanagementbeauftragter
Die IHK Hochrhein-Bodensee veröffentlicht seit Jahren eine Broschüre zu Betriebsbeauftragten. In dieser sind noch weitere Beauftragte aufgeführt.
Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten ist von der Art, der Größe und des Gefährdungspotentials der betriebenen Anlagen abhängig. Welche Anlagen von der Pflicht betroffen sind, ist in den jeweiligen Fachgesetzen festgelegt. Von dieser Pflicht können auch kleinere Anlagen und Betriebe betroffen sein, sofern sie aufgrund ihrer Technik oder der gehandhabten Stoffe besondere Gefährdungen aufweisen. Mit der Bestellung des Beauftragten ist der Unternehmer keineswegs von seinen Pflichten entbunden. Er ist nach wie vor für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Die Aufgaben eines Betriebsbeauftragten können nicht nebenbei erledigt werden. Vielmehr verlangt seine überwachende, beratende und koordinierende Funktion eine gute Einbindung in die Unternehmensorganisation.