Arbeitsmedizinische Betreuung
Grundlage für wirtschaftliche Tätigkeiten ist die Schaffung und der Erhalt sicherer Arbeitsbedingungen. Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichtet. Kernziel ist die Minimierung von Gefahren für die Beschäftigten.
Die Umsetzung erfordert nicht nur organisatorische Maßnahmen, auch in der betrieblichen Praxis sind konkrete Vorgaben zu beachten. Neben den Industrie- und Handelskammern sind die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Anlaufstellen in allen Fragen zur Arbeitssicherheit. Als Einstieg haben wir an dieser Stelle Merkblätter zu häufigen Themen im Arbeitsschutz zusammengestellt. Diese wurden von der Innovationsberatung Hessen erstellt und führen in die arbeitsmedizinische Betreuung, die Arbeitssicherheit und die sicherheitstechnische Betreuung im Unternehmen ein.
Die arbeitsmedizinische Betreuung umfasst die Betriebsärzte, die Betriebssanitäter und die Ersthelfer im Unternehmen. Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und in allen relevanten Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten, geeignete Maßnahmen anzuregen und durchzuführen. Die arbeitsmedizinische Betreuung kann in drei Formen stattfinden. Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten ist eine Einsatzzeit von 0,2 Stunden pro Beschäftigtem im Jahr vorgesehen. Die Grundbetreuung ist für Betriebe mit zehn Beschäftigten möglich. Sie beinhaltet vier Stunden in drei Jahren sowie die Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Eine Alternative hierzu ist das Unternehmermodell, bei dem sich der Unternehmer über Standards zum Arbeitsschutz eigenständig weiterbildet. Dies ist für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten möglich.
Grundlegende Rechtsvorschriften des betrieblichen Arbeitsschutzes sind das Arbeitsschutzgesetz mit seinen Verordnungen für einzelne Branchen, die Arbeitsstättenverordnung, das Arbeitssicherheitsgesetz und die Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften. Als Grundlage zur Schaffung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation dient die Gefährdungsbeurteilung, die von jedem Arbeitgeber durchgeführt werden muss. Er wird hierbei vom Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die eine sicherheitstechnische Fachkunde erworben und in der Regel eine technische Ausbildung absolviert haben, und dem Beauftragten für die Arbeitssicherheit, der vom Betriebsrat nominiert wird, unterstützt. Eine Besonderheit besteht bei Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von mehr als 20, wo zudem ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet werden muss. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen zum Arbeitsschutz drohen empfindliche Sanktionen.