Stufenweise Wiedereingliederung
Die stufenweise Wiedereingliederung soll arbeitsunfähigen Beschäftigten ermöglichen, sich schrittweise wieder an die bisherige Arbeitsbelastung zu gewöhnen. Sie wird vom Arzt in Abstimmung mit Patient und Arbeitgeber verordnet und soll nach längerer Krankheit den Wiedereinstieg in den Beruf erleichtern.
Grundsätzlich haben alle Beschäftigten nach längerer Krankheit Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung durch die Kranken- und Rentenversicherung. Medizinische Voraussetzung für eine stufenweise Wiedereingliederung ist eine ausreichende Belastbarkeit und die Prognose, dass die stufenweise Wiedereingliederung zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit am alten Arbeitsplatz führen wird. Wird vom Arbeitgeber oder vom Arzt eine stufenweise Wiedereingliederung vorgeschlagen, können die Beschäftigten entscheiden, ob sie das Angebot wahrnehmen.
Beschäftigte beziehen während der stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld oder Übergangsgeld. Sie gelten auch in dieser Zeit als arbeitsunfähig.
- Die gesetzliche Krankenkasse zahlt während der stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld in voller Höhe. Es gelten dieselben Voraussetzungen, die auch für Zahlung von Krankengeld für Arbeitsunfähigkeit gelten.
- Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld weiter, wenn
- Die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt und
- Die Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung bis zum Ende der von der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Rehabilitationseinrichtung festgestellt und die Wiedereingliederung von dieser eingeleitet wurde.
Für die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung gibt es ausführliche gesetzliche Regeln. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hat in einer Arbeitshilfe folgende Vorgehensweise vorgeschlagen: Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer der stufenweisen Wiedereingliederung zugestimmt, wird in Abstimmung mit allen Beteiligten ein individueller Stufenplan erstellt. Diesem Plan müssen alle Beteiligten schriftlich zustimmen. In der Regel erfolgt eine schrittweise Erhöhung der Arbeitsbelastung bis zur Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit. Der Stufenplan enthält insbesondere:
- Beginn und Ende der Maßnahme,
- Einzelheiten über die verschiedenen Stufen,
- Ein Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende.
Eine erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederung endet, wenn der Beschäftigte wieder voll belastbar ist. Wird die schrittweise Arbeitsaufnahme abgebrochen, gilt er weiterhin als arbeitsunfähig. Dann müssen weitergehende Maßnahmen oder auch eine Rente wegen Erwerbsminderung erwogen werden.