Krankenrückkehrgespräch

Das Krankenrückkehrgespräch umfasst ein oder mehrere Gespräche, die ein Vorgesetzter mit einem Erkrankten nach Rückkehr an seinem Arbeitsplatz führt. Die Gespräche sollen zur Aufklärung der Krankheitsgründe beitragen.
Wichtig für ein Unternehmen ist, einen Leitfaden für die Durchführung des Gespräches zu entwickeln und die Führungskräfte zu schulen. Ziel eines solchen Gespräches sollte es sein, mögliche Ursachen am Arbeitsplatz für die Krankheit zu identifizieren und anschließend zu entfernen, um eine Neuerkrankung zu verhindern. Private Krankheitsgründe gehören zur Privatsphäre, unterliegen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und müssen gegenüber dem Arbeitgeber nicht offenbart werden. Liegen die Krankheitsgründe im Arbeitsverhältnis, besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, näheres über die Krankheitsursachen zu erfahren.
Mitarbeiter müssen vor einem Krankenrückkehrgespräch darüber aufgeklärt werden, dass sie keine Auskünfte über Krankheitsursachen oder Diagnosen geben müssen. Arbeitsplatzbedingte Ursachen für Erkrankungen können u. a. folgende sein:
  • Stress durch hohes Arbeitspensum
  • Arbeitsplatzergonomie
  • Arbeitszeiten
  • Hoher Zeitdruck
  • Temperaturwechsel
Ein Krankenrückkehrgespräch unterscheidet sich von einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement vor allem dadurch, dass es nicht vom Prinzip der Freiwilligkeit geprägt ist. Einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement muss kein Beschäftigter zustimmen, während er sich der Aufforderung zum Krankenrückkehrgespräch in der Regel nicht entziehen kann. Das Krankenrückkehrgespräch hat außerdem eine andere Zielsetzung: es dient vielfach dazu, dem Beschäftigten zu verdeutlichen, dass seine Arbeitsunfähigkeit den Arbeitsplatz gefährdet. Generell gilt: Um ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen Führungskraft und Mitarbeiter zu bewahren, bietet es sich an, bei protokollierten Gesprächen immer eine Kopie der Gesprächsnotiz an den Mitarbeiter auszuhändigen. Eine Verarbeitung von Angaben zur Gesundheit einzelner Personen bzw. eine Weitergabe von Informationen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person ist nicht gestattet (§4a BDSG).