Hitze am Arbeitsplatz

Der Klimawandel stellt neue Anforderungen an den Arbeitsschutz. Dazu zählt unter anderem der Umgang mit höheren Lufttemperaturen im Freien und in Gebäuden. Um gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschäftigten möglichst zu vermeiden, sind technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen erforderlich. Folgen zu hoher Raumlufttemperatur sind sinkende Leistungsbereitschaft, Müdigkeit, Konzentrationsschwächen bis hin zu einer vermehrten Schweißabgabe und Herz-Kreislaufbelastungen. Die Arbeitsstättenverordnung fordert für Arbeitsräume gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen und den Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, eine maximal zulässige Temperatur wird aber nicht genannt. Die diese allgemeine Forderung konkretisierende Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur legt in Punkt 4.2 Absatz 3 fest, dass die Lufttemperatur in Arbeits- und Sozialräumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten soll.
Da es bei Raumtemperaturen von über 26 Grad Celsius wie sie im Sommer in nicht klimatisierten Arbeitsräumen auftreten können zu einer Gefährdung der Gesundheit kommen kann, sind Schutzmaßnahmen nötig. Randbedingungen und Beispiele werden in der ASR A3.5 genannt. Die Schutzmaßnahmen sind individuell mit einer Gefährdungsbeurteilung nach §3 der Arbeitsstättenverordnung festzulegen und umzusetzen. Gleichgültig welche Temperaturen herrschen: Arbeitnehmende dürfen niemals selbst hitzefrei nehmen. Dies käme einer Arbeitsverweigerung gleich, die den Arbeitgeber im Wiederholungsfall zur Kündigung berechtigen könnte. Übersteigt die Temperatur am Arbeitsplatz allerdings 30 Grad, muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen. Es gibt keine Verpflichtung, Klimaanlagen einzuführen. Die Arbeitsstättenrichtlinie nennt beispielshaft Maßnahmen wie:
  • Rollos herunterlassen
  • Lüften über Nacht zulassen
  • Getränke anbieten
  • Evtl. Arbeitszeit ändern, zum Beispiel früherer Arbeitsbeginn
  • Ventilatoren zur Verfügung stellen.
Bei der Arbeit im Freien sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zahlreiche Einflussfaktoren wie UV-Strahlung, erhöhte Hitzebelastung durch direkte Sonneneinstrahlung und erhöhte Konzentration von Luftschadstoffen zu beachten. Für Arbeitgeber bestehen mit dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes von Beschäftigten vor solarer UV-Strahlung. Ab einem UV-Index 3 sollte die Gesundheit durch folgende Maßnahmen geschützt werden:
  • Möglichst im Schatten arbeiten,
  • Körperbedeckende Bekleidung und Sonnenbrille tragen, Kopfbedeckung aufsetzen, Sonnenschutzmittel verwenden,
  • Sich vor der besonders intensiven Sonnenstrahlung zwischen 11:00 Uhr und 15:00 Uhr durch Vermeidung von Außenaktivitäten schützen.
Informationen zur Wettergefahrenlage bzw. Wetterwarnungen können beispielsweise beim Deutschen Wetterdienst abgerufen werden.