Bildschirm- und Büroarbeitsplätze

Bei der Arbeit an Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen können durch erhöhte körperliche, visuelle und psychische Belastungen gesundheitliche Gefährdungen auftreten. Die körperliche Belastung am Bildschirmarbeitsplatz betrifft in erster Linie den Bewegungsapparat. Sie wird durch eine ungünstige Körperhaltung, einseitige Belastung, unzureichende Arbeitsmittel sowie eine unzureichende Arbeitsorganisation begünstigt. Die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz stellt besondere Anforderungen an die Sehschärfe, die Ausrichtung und Koordination der Sehachsen und damit an das beidäugige Sehen. Dazu wirken auf den Beschäftigten Einflüsse aus der Arbeit ein, die dem Arbeitsinhalt/der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsorganisation, den Arbeitsmitteln, den sozialen Beziehungen oder auch neuen Arbeitsformen entspringen können. Psychische Belastung kann sowohl zu positiven (Lern- oder Trainingseffekte, Aktivierung) als auch negativen Beanspruchungsfolgen (Monotonie, psychische Sättigung, psychische Ermüdung und Stress) führen.
Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist eine Angebotsvorsorge erforderlich. Eine Konkretisierung der im Rahmen der Vorsorge gegebenenfalls durchzuführenden Untersuchung erfolgt durch die Arbeitsmedizinische Regel AMR 14.1 „Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens“, Ablauf und Bewertung der Vorsorge und Untersuchung werden im DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 beschrieben. Ob die Verordnung einer speziellen Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz erforderlich ist, stellt der Betriebsarzt/die Betriebsärztin im Rahmen dieser Vorsorge fest. Zusätzlich erfolgt eine ärztliche Beurteilung und persönliche Beratung sowie die Mitteilung des Ergebnisses. Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt der Arbeitgeber. Die erste Vorsorge erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit, jede weitere Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorausgegangenen Vorsorge angeboten werden.
Arbeitsmittel entsprechen den ergonomischen Gestaltungskriterien, wenn sie den physischen und psychischen Gegebenheiten des Menschen so angepasst sind, dass einseitige, zu hohe Belastung vermieden wird. Oberflächen, Kanten und Ecken an Arbeitsmitteln wie Tischplatten und Tastaturen müssen durch Formgebung oder Bearbeitung so gestaltet sein, dass Verletzungen vermieden werden. Die individuelle Anpassbarkeit des Büroarbeitsstuhls erfordert Verstelleinrichtungen. Er soll die natürliche Haltung des Menschen im Sitzen unterstützen und im angemessenen Verhältnis zur Arbeitsaufgabe Bewegungen fördern. Ein ausreichendes Beleuchtungsniveau erfordert eine Mindeststärke von 500 Lux. Die Beleuchtungsanlage ist zu warten, bevor diese Werte unterschritten werden. In Abhängigkeit der Tätigkeit sollte der Lärmpegel höchstens 70 Dezibel betragen.