Behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung
Für die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist es entscheidend, dass diese auf geeigneten Arbeitsplätzen beschäftigt werden. Deshalb ist es zunächst essentiell, für den behinderten Menschen im Betrieb einen Arbeitsplatz zu ermitteln, auf dem seine Fähigkeiten eingesetzt werden können. Falls erforderlich, ist mit Rücksicht auf die bestehenden Beeinträchtigungen der Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die geforderte Leistung erzielt werden kann. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur behindertengerechten Gestaltung in organisatorischer und technischer Hinsicht ergibt sich aus § 164 Nummer 4 SGB IX. Hierbei kommt auch der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen eine wichtige Bedeutung zu. Heimarbeits- oder Telearbeitsplätze sind für mobilitätseingeschränkte Arbeitnehmer eine sinnvolle Alternative.
Für die Beratung des Arbeitgebers steht das Integrationsamt zur Verfügung. Betriebe können finanziell unterstützt werden durch
- Zuschüsse und Darlehen für Investitionen, um neue Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen. Gefördert werden Investitionen, die ein Arbeitgeber auch bei der Einstellung nichtbehinderter Arbeitnehmer vornehmen würde.
- Zuschüsse und Darlehen für eine behindertengerechte Einrichtung von neuen oder vorhandenen Arbeitsplätzen, etwa durch technische Arbeitshilfen, Maschinen sowie Geräte. Die Förderung kann über den einzelnen Arbeitsplatz hinausgehen und zum Beispiel die behindertengerechte Gestaltung von Zugängen und Sozialräumen miteinschließen.
- Zuschüsse bei außergewöhnlichen Belastungen als finanzieller Ausgleich, wenn mit der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen außergewöhnliche Aufwendungen wie eine innerbetriebliche Arbeitsassistenz verbunden sind.
- Zuschüsse zu den Ausbildungsgebühren, wenn es sich um Betriebe handelt, die weniger als 20 Beschäftigte haben und besonders betroffene schwerbehinderte junge Menschen ausbilden.
- Prämien und Zuschüsse zu den Kosten für die Berufsausbildung, wenn sie behinderte junge Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 30 ausbilden, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.
- Eine einmalige Prämie für die Einrichtung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Sind die technischen Arbeitshilfen jedoch stark personenbezogen (z.B. Sehhilfen, Braillezeilen, Sicherheitsschuhe, auch spezielle Bürotische und –stühle) beantragt die bzw. der Beschäftigte das Hilfsmittel selbst. Die Krankenkassen fördern solche Hilfsmittel in der Regel nur dann, wenn es sich um Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation handelt, die sowohl im Alltag als auch im Berufsleben genutzt werden.