Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Technische Regeln für Arbeitsstätten

Ein wesentliches Hilfsmittel für die praktische Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Sie beschreiben Maßnahmen und praktische Durchführungshilfen und legen dar, wie die in der Arbeitsstättenverordnung gestellten Schutzziele und Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten vom Arbeitgeber erreicht werden können.
Die Arbeitsstättenregeln erhalten zum Zeitpunkt Ihrer Bekanntgabe den aktuellen Stand der Technik. Sie erleichtern dem Arbeitgeber die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach §3 der Arbeitsstättenverordnung und die Festlegung der geeigneten Maßnahmen für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten im Betrieb. Wendet der Arbeitgeber die Bestimmungen der Technischen Regeln an, wird von den Überwachungsstellen davon ausgegangen, die er die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung einhält.
Eine Verpflichtung zur Anwendung der Technischen Regeln schreibt die Arbeitsstättenverordnung jedoch nicht vor. Der Arbeitgeber kann eigenständig von den Vorgaben abweichen und die Schutzzielvorgaben der Arbeitsstättenverordnung einschließlich des Anhangs auch auf andere Weise erfüllen. In diesem Fall muss er die ermittelten Gefährdungen, denen die Beschäftigten ausgesetzt sein oder ausgesetzt sein können, auf andere Weise beseitigen oder verringern, sodass dabei das gleiche Schutzniveau wie in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten erreicht wird (Link). Diese Regeln werden fortlaufend überarbeitet. Regelmäßig werden neue Technische Regeln zum Arbeitsschutz auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht. Daneben existieren noch weitere berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln.
Dort, wo bei der Bekanntgabe der Arbeitsstättenregeln neue Anforderungen aufgrund der Fortentwicklung des Standes der Technik (z.B. zum Thema Barrierefreiheit) enthalten sind und die Maßgaben nur mit umfangreichen Änderungen oder erheblichen Aufwendungen in den bereits eingerichteten und betriebenen Arbeitsstätten umsetzbar sind, stellt sich die Frage des Bestandschutzes. Die Prüfung, ob der Arbeitgeber die Arbeitsstätte den neuen Regelungen entsprechend anpassen muss oder ob die bestehende Arbeitsstätte auch weiterhin den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entspricht, lässt sich lediglich mit einer Wiederholung der Gefährdungsbeurteilen. Haben Sie hierzu Fragen bzw. zum Thema Gefährdungsbeurteilung allgemein? Dann treten Sie für ein Erstgespräch mit Herrn Dr. Marius Melzer in Kontakt.