Integrationsfirmen

Integrationsfirmen sind Unternehmen, Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Sozialgesetzbuch unterscheidet drei Formen:
  • Integrationsunternehmen sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen
  • Integrationsbetriebe sind unternehmensinterne Betriebe
  • Integrationsabteilungen sind unternehmensinterne Abteilungen.
In diesen Betrieben sind zwischen 25 und 50 Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Die Förderung als Integrationsfirma setzt voraus, dass mindestens drei Arbeitsplätze für behinderte Menschen neu geschaffen werden. Durch Zuschüsse werden höhere Kosten ausgeglichen, die den Unternehmen durch die Beschäftigung von mehreren behinderten Menschen entstehen. Da die überwiegend für den Minderleistungsausgleich aufzubringenden öffentlichen Fördermittel durch Zahlungen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wieder den öffentlichen Kassen zufließen, ist dieses Instrument volkswirtschaftlich weitgehend kostenneutral.
Das Integrationsamt fördert daher den Aufbau, die Erweiterung, die Modernisierung und die Ausstattung von neu zu gründenden oder bereits bestehenden Inklusionsbetrieben mit Zuschüssen und Darlehen. Derzeit gibt es in Rheinland-Pfalz 70 Integrationsfirmen mit etwa 2 200 Beschäftigten, davon fast 900 mit einer Behinderung. Die bestehenden Integrationsfirmen teilen sich in 42 Integrationsunternehmen, 20 Integrationsbetriebe und acht Integrationsabteilungen auf. Sie arbeiten unter anderem in den Branchen Gaststätten- und Hotelgewerbe, Wäscherei/Reinigung/Gebäudereinigung, Garten- und Landschaftsbau sowie Supermärkte. Integrationsfirmen müssen zu Marktbedingungen arbeiten. Deshalb ist die betriebswirtschaftliche Begutachtung von besonderer Bedeutung, die das Firmenkonzept und den vorgelegten Wirtschaftsplan auf Erfolgsaussicht überprüft. Für die Beratung stellt das Integrationsamt Mittel zur Verfügung.
In Integrationsfirmen sind insbesondere besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen:
  • Mit geistiger oder psychischer Behinderung oder einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsprojektes erschwert oder verhindert
  • Schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen
  • Schwerbehinderte Menschen, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden.