Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Mitarbeitererfindungen

Rund 80 Prozent aller Erfindungen in Deutschland werden von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst gemacht. Für diese gilt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Es bezieht sich sowohl auf Erfindungen, die patentfähig sind, als auch auf gebrauchsmusterfähige. Hier unterscheidet das Gesetz zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen. Eine Diensterfindung liegt vor, wenn die betreffende Erfindung in einem ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Bei den freien Erfindungen hat der Gegenstand der Erfindung hingegen keinen Bezug zum Dienstverhältnis. Bei Diensterfindungen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Erfindung seinem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich Anspruch auf die Diensterfindung, der Arbeitnehmer hat zum Ausgleich einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
Handelt es sich um eine freie Erfindung, muss der Arbeitnehmer die Erfindung seinem Arbeitgeber lediglich mitteilen, dem Arbeitgeber aber auch ein Nutzungsrecht gegen angemessene Vergütung anbieten. Dieses Nutzungsrecht muss der Arbeitgeber aber nicht annehmen. In diesem Fall steht die Erfindung dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung. Kommt es während der Dauer des Dienstverhältnisses bei Erfindungen zu Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wird zunächst vor einer Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt verhandelt. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag, der jedoch nicht bindend ist. Kann der Streit bei der Schiedsstelle nicht beigelegt werden, können die streitenden Parteien auch ein Zivil- bzw. Strafgericht anrufen.
Alle Erfindungen von Hochschulbeschäftigten (d.h. sowohl aus dienstlicher Tätigkeit als auch aus Nebentätigkeit und auch aus Drittmittelprojekten) sind dem Dienstherren zu melden. Diese Erfindungen kann die Hochschule dann innerhalb einer Frist von vier Monaten in Anspruch nehmen. Damit gehen alle Verwertungsrechte an dem betreffenden Forschungsergebnis auf die Hochschule über. Weiterhin sind Publikationen, die eine patentfähige Erfindung enthalten könnten der Universität rechtzeitig vorher anzuzeigen, dass heißt noch vor der Veröffentlichung. Nimmt die Universität die Erfindung des Hochschulangehörigen in Anspruch, steht diesem eine Vergütung von 30 Prozent der erzielten Einnahmen zu. Hat die Hochschule die Erfindung in Anspruch genommen, behält der Erfinder trotzdem das Recht, sein Forschungsergebnis im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit weiter zu nutzen.