Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist ein dem Patent sehr ähnliches Schutzrecht. Alle patentierbaren Erfindungen können auch durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. Von Interesse ist das Gebrauchsmuster vor allem, weil die Anforderungen an die Erfindungshöhe geringer und die Erteilung kostengünstiger und schneller sind, was ihm auch den Namen „kleines Patent“ eingebracht hat. Es vergehen im Durchschnitt nur zirka drei Monate bis das Gebrauchsmuster erlangt ist. Dies ist aber gleichzeitig auch ein Nachteil des Gebrauchsmusters: Es erfolgt nur eine beschränkte Prüfung, die sich auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen bezieht, nicht jedoch eine Sachprüfung in Bezug auf die entscheidenden Merkmale Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit.
Voraussetzungen für eine Gebrauchsmusteranmeldung sind:
  • Technische Erfindung: Schutzfähig sind alle technischen Erfindungen wie beim Patent, jedoch mit Ausnahme von Verfahren.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit: Diese Voraussetzung ist wie beim Patent
  • Neuheit: Es darf deutschlandweit keine druckschriftliche Veröffentlichung, keine offenkundige Vorbenutzung und keine Zurschaustellung (z.B. auf Messen) der Erfindung erfolgt sein. Es gilt kein Weltneuheitsbegriff.
  • Erfinderischer Schritt: Ursprünglich wurde der Gebrauchsmusterschutz für kleine Verbesserungserfindungen eingeführt und auch heute stellt die Formulierung „erfinderischer Schritt“ klar, dass eine geringere Erfinderleistung notwendig ist als beim Patent.
In der Praxis kann man sich der Vorteile des Patents und des Gebrauchsmusters bedienen, in dem ein Doppelschutz durch Doppelanmeldung begehrt wird, also parallel zur Patentanmeldung eine Gebrauchsmusteranmeldung einreicht.
Die Anmeldung erfolgt wie auch beim Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt. Das Ausfüllen eines Formblattes und das Beilegen einer Zeichnung sind hierzu notwendig. Im Unterschied zur Patentanmeldung ist die Zeichnung bei der Gebrauchsmusteranmeldung zwingend erforderlich. Ab der Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle in Kombination mit der Zahlung der Jahresgebühren besteht Gebrauchsmusterschutz. Ist das Gebrauchsmuster eingetragen, ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Inhabers ein Erzeugnis. Das Gegenstand eines Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Der Gebrauchsmusterschutz ist zeitlich begrenzt. Nach längstens zehn Jahren wird der Gegenstand des Gebrauchsmusters gemeinfrei.