Industrie

Neue Maschinenverordnung

Am 29. Juni 2023 erfolgte die Veröffentlichung der neuen Maschinenverordnung 2023/1230 im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie wird ab 20. Januar 2027 in Kraft treten. Zu diesem Stichtag wird die aktuell geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG abgelöst. Die wesentlichen Neuerungen sind unter anderem:
  • Abdeckung neuer Risiken im Zusammenhang mit digitalen Technologien
  • Neubewertung von Hochrisikomaschinen und
  • Verringerung papierbasierter Dokumentationsanforderungen.
Betroffen sind nicht nur Hersteller von Maschinen und dazugehörenden Produkten, sondern alle Wirtschaftsakteure, die Maschinen und dazugehörende Produkte in der EU auf dem Markt bereitstellen, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Neben Herstellern werden nun auch explizit (Online-) Händler, Importeure und Bevollmächtigte genannt. Im Unterschied zu EU-Richtlinien haben EU-Verordnungen direkte Gesetzeskraft.
Wesentliche Neuerungen sind:
  1. Der neu aufgenommene Begriff der wesentlichen Veränderung bezeichnet eine „vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren beziehungsweise dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produktes beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht“ (Artikel 18, 2023/1230).
  2. Anhang I listet Hochrisikomaschinen und dazugehörige Produkte auf, von denen ein hohes Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.
  3. Um die Konfirmitätsvermutung zu gewährleisten, wenn es noch keine harmonisierten Normen gibt, kann die EU-Kommission zukünftig auch technische Spezifikationen erlassen, die eine Konfirmitätsvermutung auslösen.
  4. Betriebsanleitungen können in digitaler Form bereitgestellt werden.
  5. Bevor Hersteller eine Maschine mit autonomen Verhalten in Verkehr bringen bzw. in Betrieb nehmen dürfen, muss eine Risikobewertung vorgenommen werden.
  6. Hersteller müssen Vorkehrungen gegen IT-Sicherheitsrisiken treffen und die Maschinensicherheit gewährleisten.
  7. Steuerungen müssen beabsichtigten oder unbeabsichtigten äußeren Einflüssen und auch böswilligen Versuchen Dritter, Gefahrensituationen zu schaffen, widerstehen können.
  8. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung einer Maschine müssen Belästigung, Ermüdung sowie körperliche und psychische Fehlbelastung der Bediener auf das mögliche Mindestmaß reduziert sein.
  9. Die beweglichen Teile einer Maschine müssen so konstruiert und gebaut sein, dass Unfallrisiken durch Berührung dieser vermieden werden.
Im Zusammenhang mit Digitalisierung und Daten arbeitet die EU-Kommission derzeit an verschiedenen Regelungen, die sich auf die neue Maschinenverordnung auswirken könnten.