EU-Entwaldungsverordnung - EU Deforestation Regulation (EUDR)
Ende Juni 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten in der EU (EUDR) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung soll die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, reguliert werden. So soll der Beitrag der EU zur Entwaldung und Waldschädigung minimiert und gleichzeitig der Beitrag zu Treibhausgasemissionen und zum Verlust der biologischen Vielfalt verringert werden. Im Dezember 2025 wurde die EUDR durch die Verordnung (EU) 2025/2650 geändert. Neben einer Verschiebung des Anwendungsbeginns werden dort auch bestimmte Erleichterungen geregelt.
Verschiebung und Vereinfachung
Am 23. Dezember 2025 wurde der Verordnungstext (EU) 2025/2650 zur Änderung der EUDR hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit konnte noch vor Jahreswechsel und kurz vor dem eigentlichen Anwendungsbeginn der EUDR die Verschiebung um 12 Monate sowie bestimmte Erleichterungen in Kraft treten.
Was sind die Kernpunkte der Änderungen?
- Artikel 2 - Begriffsbestimmungen:
Durch die neue Differenzierung der Marktteilnehmer und die Einführung zusätzlicher Kategorien werden die Pflichten für bestimmte Gruppen vereinfacht.- Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger
- nachgelagerter Marktteilnehmer
- Artikel 4a - Vereinfachte Regelung für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger:
Diese müssen nur noch eine einmalige und vereinfachte Erklärung abgeben. - Artikel 5 - Verpflichtungen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler:
Nur noch Erstinverkehrbringer müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben. Nur der erste nahgelagerte Marktbeteiligte muss deren Referenznummer sammeln. Die Sammlung bestimmter Informationen ist weiterhin für die nachgelagerte Lieferkette verpflichtend. - Artikel 34 - Überprüfung:
Bis zum 30. April 2026 müssen die Auswirkungen der Vereinfachung durch die Kommission überprüft und der Verordnungstext ggf. angepasst werden. - Artikel 38 - Inkrafttreten und Geltungsbeginn:
Anwendungsstart für große Marktbeteiligte ist der 30. Dezember 2026. Für Marktteilnehmer, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt, gelten die Verpflichtungen ab dem 30. Juni 2027. - Anhang I - Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse:
Der HS-Code “ex 49” (Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne" wird gestrichen.
Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse
Im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung wird das Inverkehrbringen (inklusive Einfuhr in die EU), die Bereitstellung sowie die Ausfuhr bestimmter relevanter Rohstoffe und daraus hergestellter relevanter Erzeugnisse geregelt. Zu den relevanten Rohstoffen gehören:
- Ölpalmen
- Rinder
- Kaffee
- Kakao
- Kautschuk
- Holz
- Soja
Als relevante Erzeugnisse gelten solche, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. So beispielsweise Schokolade, Röstkaffe, Palmöl, Luftreifen aus Kautschuk oder Möbel aus Holz. Die Erzeugnisse sind in Anhang I der Verordnung gelistet.
Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen künftig nur noch auf dem Markt bereitgestellt oder exportiert werden, wenn sie ohne Entwaldung und Waldschädigung sowie gemäß der einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden. Außerdem muss für diese eine Sorgfaltserklärung vorliegen, die über das EU-Informationssystem eingereicht wurden (Artikel 3). Die Liste betroffener Rohstoffe und Erzeugnisse soll regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
Pflichten der Unternehmen
Mit der Anpassung der EUDR im Dezember 2025 gelten künftig unterschiedliche Pflichten für die verschiedenen Akteure entlang der Lieferkette:
Verpflichtungen der Marktteilnehmer (Artikel 4):
- Sorgfaltspflichten erfüllen (gemäß Artikel 8)
Um nachzuweisen, dass die relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse den Vorgaben aus Artikel 3 entsprechen
(Datensammlung gemäß Artikel 9, Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10, Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11) - Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelung, Berichterstattung und Aufzeichnungen (gemäß Artikel 12)
Die Verpflichteten müssen nach Artikel 12 verfahren und Maßnahmen einführen, um die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 zu erfüllen („Sorgfaltspflichtregelung“). Die Sorgfaltspflichtregelung ist regelmäßig (mindestens jährlich) und anlassbezogen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, etwa wenn sie von neuen Entwicklungen Kenntnis erlangen, die die der Sorgfaltspflichtregelung beeinflussen könnten. Außerdem muss jährlich öffentlich (auch im Internet) über die Sorgfaltspflichtregelung berichtet werden. - eine Sorgfaltserklärung mit den Informationen entsprechend Anhang II vor dem Inverkehrbringen an die zuständige Behörde über das Informationssystem (Artikel 33) übermitteln.
- …
Vereinfachte Regelung für Kleinst- und Primärerzeuger (Artikel 4a):
- Übermittlung einer einmaligen vereinfachten Erklärung
Bei der Übermittlung werden die in Anhang III aufgeführten Informationen vorgelegt.
Die Geolokalisierung kann durch die Postanschrift aller Grundstücke oder die Postanschrift des Betriebs ersetzt werden, auf denen bzw. in dem die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden. - …
Verpflichtungen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler (Artikel 5):
- Müssen Informationen nach Absatz 3 sammeln
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Internetadresse der (nachgelagerten) Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen relevante Erzeugnisse geliefert haben und an die sie relevante Erzeugnisse liefern - Erster nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler muss zusätzlich die Referenznummer sammeln
- Nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, die keine KMU sind, müssen sich im Informationssystem registrieren
- …
Weitere Informationen
Zuständige Behörde
Die EU-Mitgliedsstaaten sind für die Durchsetzung und Kontrolle verantwortlich. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständige Behörde. Auf der Webseite der BLE finden Sie zahlreiche Informationen zur EUDR.
Länder-Benchmarking (Artikel 29)
Die EU-Kommission veröffentlicht eine Bewertung von Ländern, das sogenannte Länder-Benchmarking, in der sie alle Länder in drei Risikogruppen einteilt. Diese Gruppen zeigen an, ob in einem Land ein niedriges, normales oder hohes Risiko für Entwaldung besteht. Diese Einteilung hat bestimmte Auswirkungen:
- Sorgfaltspflichten für Marktbeteiligte:
Wenn im Erzeugerland laut Benchmarking ein “niedriges Risiko” für Entwaldung besteht, gilt die “vereinfachte Sorgfaltspflicht” nach Artikel 13. - Kontrollquote für zuständige Behörden (Artikel 16):
Je höher das Risiko im Erzeugerland ist, desto höher ist die Kontrollquote, die die Behörden für ein Land vorsehen müssen. 1 Prozent für “niedriges Risiko”, drei Prozent für “Standard” und neun Prozent für “hohes Risiko”.
Am 22. Mai 2025 wurde die Benchmark-Liste veröffentlicht. Außerdem hat die EU-Kommission eine Online-Übersicht in alphabetischer Reihenfolge erstellt.
Deutschland wurde erwartungsgemäß in die Gruppe “niedriges Risiko” eingeteilt. Zu den Hochrisikoländern zählen: Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland. Länder mit normalem Risiko werden nicht explizit erwähnt. Laut Verordnung gelten alle Länder als Länder mit normalem Risiko, die nicht in der Liste aufgezählt werden.
Informationssystem (Artikel 33)
Betroffene Marktteilnehmer, Händler und deren Bevollmächtigte, die eine Sorgfaltserklärung abgeben müssen, reichen diese künftig im digitalen Informationssystem der EU-Kommission ein. Bei der Abgabe erhalten die Marktbeteiligten eine Referenznummer, die sie für die Aus- oder Einfuhr der relevanten Erzeugnisse benötigen und die entlang der Lieferkette weitergegeben wird.
Die finale Version des EU-Informationssystems steht seit November zur Verfügung. Seit Dezember können Sorgfaltserklärungen eingereicht werden. Die Registrierung und Anmeldung ist hier möglich.
Die EU-Kommission hat zur Unterstützung Erklärvideos mit deutschem Untertitel veröffentlicht. Diese finden Sie hier.
Die BLE stellt weitere Informationen und Hilfestellung zum Informationssystem bereit. Diese finden Sie hier.
Die EU-Kommission hat zur Unterstützung Erklärvideos mit deutschem Untertitel veröffentlicht. Diese finden Sie hier.
Die BLE stellt weitere Informationen und Hilfestellung zum Informationssystem bereit. Diese finden Sie hier.
Sanktionen (Artikel 25)
Verstöße gegen die EU-Verordnung können unter anderem mit Geldbußen, einer Einziehung der relevanten Erzeugnisse und dadurch generierten Einnahmen, einem vorübergehenden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung oder einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens geahndet werden.
Verhältnis zur EU-Holzhandelsverordnung (Artikel 37)
Die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2026 aufgehoben. Für bestimmte Erzeugnisse (die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden) gilt sie jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2029.
Digitale Austauschformate & Webinare
IHK-Austauschformat zur EUDR
Jeden 2. Mittwoch findet ein Austauschformat zur EU-Entwaldungsverordnung statt. Seien Sie mit dabei!
Die EUDR wirft eine Vielzahl an Fragen bezüglich der praktischen Umsetzung von Dokumentations- und Sorgfaltspflichten auf. Deshalb möchte die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz und Saarland eine neue Plattform etablieren, die Ihnen Raum für den Austausch von aktuellen Informationen und Erkenntnissen bietet. Wir laden Sie alle zwei Wochen von 10:00 - 11:00 Uhr zum "IHK-Austausch zur EUDR" ein. Das Format lebt von der aktiven Beteiligung und dem Erfahrungsaustausch untereinander. Das Angebot ist kostenfrei und findet über MS Teams statt. Eine Anmeldung ist erforderlich. Anmeldung zum IHK-Austausch.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
BLE-Webinarreihe
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und das Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) bieten 2025 eine achtteilige Webinarreihe zur EUDR an. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ansprechpartner
Für Fragen rund um das Inverkehrbringen betroffener Produkte, die in der EU hergestellt wurden bzw. sich bereits in der EU befinden steht unseren Mitgliedsunternehmen Sarah Sousa, Referentin Umwelt und Energie bei der IHK Pfalz, zur Verfügung.
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Import und Export von betroffenen Produkten steht Ihnen Frank Panizza, Referent Zoll- und Außenwirtschaftsrecht bei der IHK Pfalz, zur Verfügung.
