EU-Entwaldungsverordnung - EU Deforestation Regulation (EUDR)

Ende Juni 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten in der EU (EUDR) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung soll die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, reguliert werden. So soll der Beitrag der EU zur Entwaldung und Waldschädigung minimiert und gleichzeitig der Beitrag zu Treibhausgasemissionen und zum Verlust der biologischen Vielfalt verringert werden. Ursprünglicher Anwendungsbeginn der Verordnung war der 30. Dezember 2024. Mit der Veröffentlichung einer Verordnung zur Änderung des Geltungsbeginns im Amtsblatt der EU am 23. Dezember 2024 wurde der Anwendungsbeginn offiziell auf den 30. Dezember 2025 verschoben.
EUDR verschoben: Anwendungsbeginn 30. Dezember 2025
Nachdem die EU-Kommission am 2. Oktober 2024 die Verschiebung der EUDR um 12 Monate vorgeschlagen hat, erfolgte Ende Dezember 2024 die formale Zustimmung sowie die entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Die EUDR ist damit endgültig verschoben - neuer Anwendungsbeginn ist der 30. Dezember 2025. Für kleine und Kleinstunternehmen gelten die neuen Vorschriften unter bestimmten Bedingungen erst ab dem 30. Juni 2026.

Digitale Austauschformate & Webinare

IHK-Austauschformat zur EUDR

Jeden 2. Mittwoch findet ein Austauschformat zur EU-Entwaldungsverordnung statt. Seien Sie mit dabei!
Die EUDR wirft eine Vielzahl an Fragen bezüglich der praktischen Umsetzung von Dokumentations- und Sorgfaltspflichten auf. Deshalb möchte die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz und Saarland eine neue Plattform etablieren, die Ihnen Raum für den Austausch von aktuellen Informationen und Erkenntnissen bietet. Wir laden Sie alle zwei Wochen von 10:00 - 11:00 Uhr zum "IHK-Austausch zur EUDR" ein. Das Format lebt von der aktiven Beteiligung und dem Erfahrungsaustausch untereinander. Das Angebot ist kostenfrei und findet über MS Teams statt. Eine Anmeldung ist erforderlich. Anmeldung zum IHK-Austausch.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

BLE-Webinarreihe

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und das Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) bieten 2025 eine achtteilige Webinarreihe zur EUDR an. Weitere Informationen finden Sie hier.

Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse

Im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung wird das Inverkehrbringen (inklusive Einfuhr in die EU), die Bereitstellung sowie die Ausfuhr bestimmter relevanter Rohstoffe und daraus hergestellter relevanter Erzeugnisse geregelt. Zu den relevanten Rohstoffen gehören:
  • Ölpalmen
  • Rinder
  • Kaffee
  • Kakao
  • Kautschuk
  • Holz
  • Soja
Als relevante Erzeugnisse gelten solche, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. So beispielsweise Schokolade, Röstkaffe, Palmöl, Luftreifen aus Kautschuk oder Möbel aus Holz. Die Erzeugnisse sind in Anhang I der Verordnung gelistet.
Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen künftig nur noch auf dem Markt bereitgestellt oder exportiert werden, wenn sie ohne Entwaldung und Waldschädigung erzeugt wurden. Die Liste betroffener Rohstoffe und Erzeugnisse soll regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

Verkehrsverbot relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse

Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Artikel 3):
  • Sie sind entwaldungsfrei,
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

“Entwaldungsfrei” (Artikel 2 Nr. 13)

Entwaldungsfrei bedeutet die Tatsache,
  • dass die relevanten Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, und
  • im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.

”einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes” (Artikel 2 Nr. 40)

Laut Definition sind dies die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf:
  • Landnutzungsrechte,
  • Umweltschutz,
  • forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen,
  • Rechte von Dritten,
  • Rechte von Arbeitnehmenden,
  • völkerrechtlich geschützte Menschenrechte,
  • den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,
  • Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.

Sorgfaltserklärung

Um weiterhin relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in Verkehr bringen, ausführen und bereitstellen zu dürfen, müssen Marktteilnehmer und Händler eine Sorgfaltserklärung bei der zuständigen Behörde vorlegen. Dazu soll ein Informationssystem eingerichtet werden (Artikel 33). Mit der Erklärung soll die Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 und die Einhaltung der Verordnung bestätigt werden. Diese elektronisch abrufbare und übermittelbare Sorgfaltserklärung muss die in Anhang II der Verordnung für diese Erzeugnisse aufgeführten Informationen enthalten sowie eine Erklärung des Verpflichteten darüber, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.

Länder-Benchmarking (Artikel 29)

Die EU-Kommission veröffentlicht eine Bewertung von Ländern, das sogenannte Länder-Benchmarking, in der sie alle Länder in drei Risikogruppen einteilt. Diese Gruppen zeigen an, ob in einem Land ein niedriges, normales oder hohes Risiko für Entwaldung besteht. Diese Einteilung hat bestimmte Auswirkungen:
  • Sorgfaltspflichten für Marktbeteiligte:
    Wenn im Erzeugerland laut Benchmarking ein “niedriges Risiko” für Entwaldung besteht, gilt die “vereinfachte Sorgfaltspflicht” nach Artikel 13.
  • Kontrollquote für zuständige Behörden (Artikel 16):
    Je höher das Risiko im Erzeugerland ist, desto höher ist die Kontrollquote, die die Behörden für ein Land vorsehen müssen. 1 Prozent für “niedriges Risiko”, drei Prozent für “Standard” und neun Prozent für “hohes Risiko”.
Deutschland wurde erwartungsgemäß in die Gruppe “niedriges Risiko” eingeteilt. Zu den Hochrisikoländern zählen: Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland. Länder mit normalem Risiko werden nicht explizit erwähnt. Laut Verordnung gelten alle Länder als Länder mit normalem Risiko, die nicht in der Liste aufgezählt werden.

Pflichten der Unternehmen (Artikel 4-13)

Betroffene Unternehmen – Markteilnehmer und Händler (oder deren Bevollmächtigte), die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe/Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen bzw. auf dem Markt bereitstellen – müssen unter anderem
Eine ausführliche Beschreibung der Pflichten kann den Artikeln 4 (Verpflichtung der Marktteilnehmer) und 5 (Verpflichtung der Händler) entnommen werden. Für KMU-Marktteilnehmer bzw. KMU-Händler gelten zum Teil abweichende Regelungen.

Sorgfaltspflicht (Artikel 8)

Bevor relevante Rohstoffe/Erzeugnisse in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden dürfen, muss die Sorgfaltspflicht erfüllt werden. Dazu zählt:
  • die Sammlung und Aufbewahrung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um Informationsanforderungen gemäß Artikel 9 zu erfüllen
  • Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10
  • Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11
Unter bestimmten Voraussetzungen muss nur eine vereinfachte Sorgfaltspflicht erfüllt werden (Artikel 13).

Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelung, Berichterstattung und Aufzeichnungen (Artikel 12)

Die Verpflichteten müssen nach Artikel 12 verfahren und Maßnahmen einführen, um die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 zu erfüllen („Sorgfaltspflichtregelung“). Die Sorgfaltspflichtregelung ist regelmäßig (mindestens jährlich) und anlassbezogen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, etwa wenn sie von neuen Entwicklungen Kenntnis erlangen, die die der Sorgfaltspflichtregelung beeinflussen könnten. Außerdem muss jährlich öffentlich (auch im Internet) über die Sorgfaltspflichtregelung berichtet werden.

Wie bereite ich mich auf die EUDR vor?

Zunächst sollte geklärt werden, ob und wie das eigene Unternehmen von der EUDR betroffen ist:
Ist die Betroffenheit geklärt, müssen die Sorgfaltspflichten nach Artikel 8 erfüllt werden und eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem bereitgestellt werden.

Hilfestellungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Weitere Informationen

Zuständige Behörde

Die EU-Mitgliedsstaaten sind für die Durchsetzung und Kontrolle verantwortlich. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständige Behörde. Auf der Webseite der BLE finden Sie zahlreiche Informationen zur EUDR.

Informationssystem (Artikel 33)

Betroffene Marktteilnehmer, Händler und deren Bevollmächtigte, die eine Sorgfaltserklärung abgeben müssen, reichen diese künftig im digitalen Informationssystem der EU-Kommission ein. Bei der Abgabe erhalten die Marktbeteiligten eine Referenznummer, die sie für die Aus- oder Einfuhr der relevanten Erzeugnisse benötigen und die entlang der Lieferkette weitergegeben wird.
Die finale Version des EU-Informationssystems steht seit November zur Verfügung. Seit Dezember können Sorgfaltserklärungen eingereicht werden. Die Registrierung und Anmeldung ist hier möglich.
Die EU-Kommission hat zur Unterstützung Erklärvideos mit deutschem Untertitel veröffentlicht. Diese finden Sie hier.
Die BLE stellt weitere Informationen und Hilfestellung zum Informationssystem bereit. Diese finden Sie hier.

Sanktionen (Artikel 25)

Verstöße gegen die EU-Verordnung können unter anderem mit Geldbußen, einer Einziehung der relevanten Erzeugnisse und dadurch generierten Einnahmen, einem vorübergehenden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung oder einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens geahndet werden.

Inkrafttreten (Artikel 38)

Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Nach der offiziellen Verschiebung ist sie ab dem 30. Dezember 2025 bzw. für bestimmte kleine und Kleinstunternehmen erst ab dem 30. Juni 2026 anzuwenden.

Verhältnis zur EU-Holzhandelsverordnung (Artikel 37)

Die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2025 aufgehoben. Für bestimmte Erzeugnisse (die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden) gilt sie jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2028.
Im Vergleich zur EU-Holzhandelsverordnung wurde in der neuen EU-Entwaldungsverordnung außerdem eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte (Anhang I) vorgenommen. Dementsprechend werden zukünftig zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Holzhandelsverordnung fielen.

Ansprechpartner

Für Fragen rund um das Inverkehrbringen betroffener Produkte, die in der EU hergestellt wurden bzw. sich bereits in der EU befinden steht unseren Mitgliedsunternehmen Sarah Sousa, Referentin Umwelt und Energie bei der IHK Pfalz, zur Verfügung.
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Import und Export von betroffenen Produkten steht Ihnen Frank Panizza, Referent Zoll- und Außenwirtschaftsrecht bei der IHK Pfalz, zur Verfügung.