Bundesbodenschutzgesetz
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten enthält den vorbeugenden Bodenschutz und die Sanierung von Altlasten in einem einheitlichen Gesetz zum Schutz des Mediums Boden.
Zweck des Bundesbodenschutzgesetzes ist die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens durch Vorsorge, Gefahrenabwehr und Sanierung. Dabei sollen insbesondere nachteilige Einwirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens und seine Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Das Bundesbodenschutzgesetz regelt, wer als Verantwortlicher für die Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung in Betracht kommt:
- Verursacher
- Deren Gesamtrechtsnachfolger
- Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt
- Handels- und gesellschaftsrechtlich Einstandspflichtige
- Frühere Eigentümer des Grundstücks, die entweder das Eigentum daran aufgegeben haben oder bösgläubig gewesen sind.
Die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung enthält Regelungen zur Untersuchung und Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten für den Vollzug, nutzungsbezogene Anforderungen an die Sanierung und Vorsorgeanforderungen mit auf konkrete Schadstoffe bezogenen Werten. Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Beispiele hierfür sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt oder gelagert worden sind und Standorte, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Altlasten unterliegen der Überwachung der unteren Bodenschutzbehörde. Sie kann von den Verpflichteten die Durchführung von Eigenkontrollen verlangen. Dazu gehören unter anderem Boden- und Wasseruntersuchungen sowie der Betrieb von Messstellen.
Die untere Bodenschutzbehörde legt die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr fest. Es können Untersuchungen über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangt werden. Das Bundesbodenschutzgesetz definiert als Sanierung
- Die Dekontamination, das heißt Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von Schadstoffen, und
- Die Sicherung, das heißt Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen.
Werden Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren durchgeführt, kann die untere Bodenschutzbehörde Maßnahmen zur Eigenkontrolle verlangen. Da die Wirksamkeit der Maßnahmen zu belegen und dauerhaft zu überwachen ist, sind die Kontrollen von Sachverständigen nach § 18 Bundesbodenschutzgesetz durchzuführen.