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VO über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)

Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetz – 42. BImSchV) ist seit dem 20. August 2017 in Kraft. Damit werden Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung der über 30.000 Anlagen in Deutschland erstmals rechtlich festgelegt. Hier sind die wichtigsten Pflichten für Anlagenbetreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern zusammengefasst. Auf die Vorschriften für Kühltürme mit mehr als 200 MW wird hier nicht eingegangen.

Welche Anlagen sind von der Verordnung betroffen?

Verdunstungskühlanlagen werden meist als offene Rückkühlwerke von Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen betrieben. Sie werden sowohl in der Industrie und Energiewirtschaft als auch im Handel, der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden genutzt. Betroffen sind nur Rückkühlwerke, die durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abführen. Rückkühlwerke im Trockenbetrieb und weitere Systeme, von denen keine Gefahr erwartet wird, nimmt die Verordnung aus. Daneben regelt die Verordnung auch den Betrieb von Nassabscheidern, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt werden. Für sie führt die Verordnung eine umfangreiche Liste mit Ausnahmen an.

Welche Pflichten gelten zukünftig für den Betrieb der Anlagen?

Betriebsinterne Überprüfung des Nutzwassers

Das Nutzwasser der Anlage muss betriebsintern alle zwei Wochen auf chemische, physikalische oder mikrobiologische Kenngrößen (z.B. Dip-Slide-Tests) untersucht werden.

Laboruntersuchung des Nutzwassers

Alle drei Monate müssen akkreditierte Labore Proben des Nutzwassers entnehmen und die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellen bestimmen. Die Legionellenprüfung kann alle sechs Monate erfolgen, wenn die Prüfwerte (100 KBE Legionella spp. je 100 ml) in zwei Jahren hintereinander nicht überschritten wurden.

Betriebstagebuch

In einem Betriebstagebuch sind alle wichtigen Informationen zur Anlage, die Ergebnisse der betriebsinternen und Laborprüfungen sowie ggf. ergriffene Maßnahmen (Untersuchung, Desinfektion, Reparatur) zu dokumentieren. In der Anlage 4 der Verordnung ist eine Liste der zu dokumentierenden Inhalte aufgeführt.   

Anzeige

Die Anzeigepflicht nach § 13 gilt seit dem 19. Juli 2018.  Seit diesem Zeitpunkt müssen alle Anlagen  der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 der Verordnung innerhalb eines Monats angezeigt werden. Für Meldungen und Vollzug ist in der Regel die Immissionsschutzbehörde zuständig. Für neue Anlagen gilt ab Erstbefüllung. Dazu stellen die Länder Betreibern ein Online-Portal unter Onlineportal zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen bereit. Das gilt auch bei Änderungen oder Stilllegung von Anlagen sowie einem Betreiberwechsel.

Prüfung durch Sachverständige oder Inspektionsstelle

Alle fünf Jahre müssen Anlagen von öffentlich bestellten Sachverständigen oder Inspektionsstellen des Typs A überprüft werden. Sachverständige werden von IHKs bestellt, Inspektionsstellen durch die DAkkS akkreditiert. 

Maßnahmen bei Anstieg oder Überschreiten von Prüf- und Maßnahmenwerten

Wird bei der Laboruntersuchung ein Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 zum Referenzwert festgestellt, müssen Betreiber die Ursachen ermitteln (z.B. Wasseraufbereitung kontrollieren) und ggf. Sofortmaßnahmen (bspw. Desinfektion) ergreifen. Der Referenzwert wird aus den ersten sechs Untersuchungen ermittelt. Solange oder wenn der Betreiber erklärt, auf eine Bestimmung zu verzichten, gilt ein Referenzwert von 10.000 KBE/Milliliter.
Stellt eine Untersuchung auf Legionellen Überschreitungen von Prüfwerten fest, werden Maßnahmen erst nach erneuter Laboruntersuchung notwendig. Bei Überschreiten des Maßnahmenwert 10.000 KBE/ml muss dagegen sofort gehandelt werden:
KBE Legionella
spp. je 100 ml
Maßnahmen
Prüfwerte
> 100
(entspr. § 6)
  • Untersuchung der Ursachen
  • Ggf. Maßnahmen zur Behebung
  • wöchentliche betriebsinterne und monatliche Laboruntersuchungen bis die Werte unterschritten werden
> 1.000
(entspr. § 6)
Zusätzlich: Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung (z.B. Stoßdosierung von Biozid)
Maßnahmenwerte
10.000
(entspr. §§ 9, 10)
Bereits vor bzw. mit einer zweiten Laboruntersuchung
  • Bestimmung der Legionellenarten durch ein Labor
  • Untersuchungen, Maßnahmen und Prüfungen wie in Zeile 1
  • Meldung an die zuständige Behörde5 im Formblatt (Anlage 3 Teil 1 u. 2)
Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung die Werte, müssen Gefahrenabwehrmaßnahmen (z.B. Bioziddosierung bis hin zur Außerbetriebnahme) ergriffen werden.

Wiederinbetriebnahme

Wird eine Anlage so verändert, dass sich dies auf die Vermehrung von Legionellen auswirken kann, oder der Nutzwasserkreislauf für mehr als eine Woche unterbrochen bzw. trockengelegt wird, muss sie vor Wiederinbetriebnahme von einer hygienisch fachkundigen Person (nach VDI 2047, VDI 6022 oder vergleichbar) untersucht werden. Dabei muss eine Checkliste in der Anlage 2 abgearbeitet und dokumentiert werden.

Was gilt zusätzlich für neue oder geänderte Anlagen?

Wird eine Anlage erstmals in Betrieb genommen oder Anlagenteile so verändert, dass dies Auswirkungen auf die Ausbreitung von Legionellen nehmen kann, sind eine Reihe zusätzlicher Vorschriften zu beachten:

Bauliche Anforderungen

In den Anlagen müssen geeignete Werk- und Betriebsstoffe eingesetzt, Tropfenabscheider installiert und soweit wie möglich keine Totzonen entstehen. Außerdem müssen sie Vorrichtungen für: Entleerung, Bioziddosierung und Probenahme besitzen. Insgesamt sollen sie dem Stand der Technik entsprechen (d. h. Verwendung fortschrittlicher Einrichtungen und Betriebsweisen, die sich in der Praxis bewährt haben). Ob diese Anforderungen erfüllt werden, sollten Unternehmen vor der Inbetriebnahme vom Hersteller oder Installateur in Erfahrung bringen.

Gefährdungsbeurteilung

Vor der (Wieder-)Inbetriebnahme muss unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person eine Gefährdungsbeurteilung mit Risikoanalyse und Risikobewertung durchgeführt werden. Das Vorgehen wird in der VDI 2047-2 beschrieben und richtet sich nach gängigen Methoden der Gefährdungsbeurteilung (z.B. TRBS und TRGS 400).

Untersuchungen und Anzeige

Vor Inbetriebnahme muss eine hygienefachliche Untersuchung (siehe oben) durchgeführt werden. Die oben beschriebenen Laboruntersuchungen und die Anzeige bei der Behörde müssen innerhalb der ersten vier Wochen nach (Wieder-)Inbetriebnahme erfolgen. Bei Anlagen, die an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr betrieben werden, innerhalb von zwei Wochen.

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