Innovation, Umwelt und Existenzgründung

AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) definiert bundesweit einheitlich die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen – genauer regelt sie die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit (Kapitel 2), die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen (Kapitel 3). Sie betrifft praktisch alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie unter anderem Speditionen und Großhändler.
Entsprechend §§ 62 und 63 Wasserhaushaltgesetz (WHG) gelten Besorgnisgrundsatz und Vorsorgeprinzip für Lager- und Abfüllanlagen sowie für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen. Die Anlagen müssen so beschaffen sein, dass beim Betrieb etc. eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Als „Anlage“ im Sinne der AwSV gelten zum Beispiel Aggregate und Maschinen, in denen Schmierstoffe verwendet werden, Lager für diverse feste, flüssige und gasförmige Stoffe, Fässer, Tankstellen, Abfüllbereiche, Umschlagflächen, Rohrleitungen, Kessel, Behälter und vieles mehr; jeweils, sofern sie wassergefährdende Stoffe enthalten oder mit solchen umgegangen wird. Auch landwirtschaftliche Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle oder Silage zählen dazu.
Grundlegende Regelungen nach der AwSV sind:
  • Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen (§§ 4, 8 und 10 AwSV)
  • Festlegung der Gefährdungsstufen von Anlagen (§ 39 AwSV)
  • Grundsatzanforderungen an Anlagen (§ 17 AwSV)
  • Besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen (§§ 26-38 AwSV)
Nach der AwSV ist der Anlagenbetreiber in der Pflicht, Stoffe und Gemische in seiner Anlage in Wassergefährdungsklassen einzustufen. Anhand dessen wird die sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage bestimmt. Behälter mit wassergefährdenden Stoffen müssen über die gesamte Betriebszeit dicht sein,  bei Zwischenfällen müssen Maßnahmen getroffen werden. Übergeordnetes Ziel ist, die Schädigung der Gewässer durch auslaufende Stoffe oder Gemische zu verhindern.
Einige der Betreiberpflichten, die mit der AwSV einherkommen sind beispielsweise:
  • Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen (§§ 4, 8 und 10 AwSV)
    Der Betreiber muss Stoffe und Gemische nach Maßgaben der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 einstufen. ...
    Zu den wassergefährdenden Stoffen zählen alle Stoffe, die dauernd oder in nicht unerheblichem Maß die Beschaffenheit von Wasser negativ beeinflussen. Dazu muss eine Klassifizierung der Stoffe in einer von fünf Gruppen erfolgen:
    • nicht wassergefährdend
    • schwach wassergefährdend
    • deutlich wassergefährdend
    • stark wassergefährdend
    • allgemein wassergefährdend
  • Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen (§ 14 AwSV)
    Der Betreiber einer Anlage hat zu dokumentieren, welche Anlagenteile zu der Anlage gehören und wo die Schnittstellen zu anderen Anlagen sind. ...
  • Anforderungen an das Befüllen und Entleeren (§ 23 AwSV)
    Wer eine Anlage befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. ...
  • Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung (§ 24 AwSV)
    Kann bei einer Betriebsstörung nicht ausgeschlossen werden, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. …
  • Gefährdungsstufen von Anlagen (§ 39 AwSV)
    Betreiber haben Anlagen nach Maßgabe der Tabelle aus § 39 einer Gefährdungsstufe zuzuordnen. …
    Anforderungen an die Anlage ergeben sich aus deren Gefährdungsstufe. Die Gefährdungsstufe (Stufen A-D) ergibt sich aus Volumen bzw. Masse und Wassergefährdungsklasse der eingesetzten Stoffe bzw. Gemische.
  • Anzeigepflicht vor Errichtung, bei wesentlicher Änderung oder bei Betreiberwechsel von prüfpflichtigen Anlagen (§ 40 AwSV)
    Wer eine prüfpflichtige Anlage (§ 46 AwSV) errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen errgreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe (§ 39 AwSV) führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. …
    Die zuständige Behörde ist die untere Wasserbehörde (Umweltamt).
  • Anlagendokumentation (§ 43 AwSV)
    Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen, in der wesentliche Informationen über die Anlage enthalten sind. ...
  • Betriebsanweisung bzw. Merkblatt (§ 44 AwSV)
    Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. ...
  • Fachbetriebspflicht beim Errichten, Reinigen, Instandsetzen und Stilllegen von Anlagen (§ 45 AwSV)
    Anlagen entsprechend § 45 AwSV einschließlich der zu ihn gehörenden Anlagenteile, dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden. ...
  • Prüf- und Überwachungspflichten des Anlagenbetreibers (§ 46 AwSV)
    Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. ...
  • Prüfung durch Sachverständige (§ 47 AwSV)
    Prüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 dürfen nur von Sachverständigen durchgeführt werden. …
    Prüfzeitpunkte und -intervalle ergeben sich unter anderem aus Anlage 5 (Anlagen außerhalb von Schutzgebieten) und 6 (Anlagen innerhalb von Schutzgebieten) der AwSV.
  • Mängelbeseitigung (§ 48 AwSV)
    Werden bei Prüfungen nach § 46 durch einen Sachverständigen Mängel festgestellt, müssen die innerhalb von sechs Monaten (geringfügige Mängel) bzw. unverzüglich (erhebliche und gefährliche Mängel) beseitigt werden. ...
Arbeiten (errichten, von innen reinigen, instandsetzen, stilllegen) an folgenden Anlagen und zugehörigen Anlagenteilen, dürfen nur von Fachbetrieben entsprechend § 62 AwSV durchgeführt werden:
  1. unteriridische Anlagen,
  2. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,
  3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,
  4. Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D,
  5. Biogasanlagen,
  6. Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie
  7. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7.
Diese Betriebe müssen durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft als Fachbetrieb zertifiziert werden. Voraussetzungen zur Zertifizierung sind:
  1. Verfügbarkeit von Geräten und Ausrüstung entsprechend § 62 Absatz 1 und 2 WHG.
  2. Bestellung einer bietrieblich verantwortlichen Person mit einschlägig qualifizierter Ausbildung, mindestens 2 Jahren Berufspraxis und ausreichenden fachspezifischen Kenntnissen (§ 62 Satz 2 AwSV)*.
  3. Es wird nur Personal eingesetzt, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt und
  4. es sind Arbeitsbedingungen geschaffen, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Antrag auf Zertifizierung des Betriebs gestellt werden – diese ist für zwei Jahre gültig.
*Die betrieblich verantwortliche Person muss erfolgreich einen WHG-Grundkurs und einen darauf aufbauenden Fachkurs absolvieren. Mindestens alle 2 Jahre muss diese Person an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen (§ 63 AwSV). Schulungsangebote für betrieblich verantwortliche Personen finden Sie unterem bei WIS, dem Weiterbildungs-Informationssystem der IHK-Organisation.