Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 (CSRD) – der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – wird die zuvor gültige Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) geändert. Mit Hilfe der CSRD soll der EU Green Deal weiter unterstützt und die Klimakrise bekämpft werden, indem eine nachhaltige Wirtschaft gefördert wird. Gleichzeitig bedeuten die neuen Regeln künftig umfassendere Berichtspflichten für deutlich mehr Unternehmen.
Die CSRD soll erreichen, dass Unternehmen verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, die Stakeholder zur Bewertung der nicht finanziellen Unternehmensleistung benötigen. Damit soll vor allem die Transparenz erhöht werden, um die Umlenkung von Investitionen in nachhaltige Technologien und Unternehmen zu fördern.
Im Rahmen der neuen Richtlinie wird auch der European Sustainability Reporting Standard (ESRS) eingeführt, ein einheitlicher europäischer Standard für Nachhaltigkeitsberichte. Zuvor wurde nur festgelegt, welche Informationen von den berichtspflichtigen Unternehmen aufgenommen werden mussten, jedoch nicht in welcher Form.
Am 26. Februar 2025 wurde das „Omnibus-Paket“ der EU-Kommission vorgestellt. Darin enthalten sind Vorschläge zur Vereinfachung zahlreicher europäischer Vorschriften - unter anderem Erleichterungen für die CSRD, wie eine Reduzierung des Anwendungsbereichs oder der Verschiebung der Meldepflichten. Bevor die vorgeschlagenen Maßnahmen in Kraft treten können, müssen sie noch vom EU-Parlament und dem Rat genehmigt und anschließend im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.
“Stop-the-Clock”-Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht - Anwendungsbeginn für Unternehmen der 2. und 3. Welle verschoben
Teil 1 des Omnibus-Pakets ist am 17. April in Kraft getreten. Damit wird die Anwendung der CSRD teilweise verschoben: Unternehmen der 2. und 3. Welle müssen jeweils zwei Jahre später berichten. Für Unternehmen der sogenannten 2. Welle (große Kapitalgesellschaften) greift die Nachhaltigkeitsberichtspflicht erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.Januar 2027 beginnen. Für Unternehmen der sogenannten 3. Welle (kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Gesellschaften) beginnt die Nachhaltigkeitsberichtspflicht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen.
Teil 1 des Omnibus-Pakets ist am 17. April in Kraft getreten. Damit wird die Anwendung der CSRD teilweise verschoben: Unternehmen der 2. und 3. Welle müssen jeweils zwei Jahre später berichten. Für Unternehmen der sogenannten 2. Welle (große Kapitalgesellschaften) greift die Nachhaltigkeitsberichtspflicht erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.Januar 2027 beginnen. Für Unternehmen der sogenannten 3. Welle (kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Gesellschaften) beginnt die Nachhaltigkeitsberichtspflicht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen.
Berichtspflichtige Unternehmen
Die Anzahl berichtspflichtiger Unternehmen nimmt im Vergleich zur NFRD mit der CSRD deutlich zu. Betroffen sind
- alle großen Unternehmen, unabhängig von der Kapitalmarktorientierung, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- mehr als 250 Beschäftigte
- Bilanzsumme über 25 Millionen Euro
- Nettoumsatz über 50 Millionen Euro
- alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen, mit Ausnahme börsenorientierter Kleinstunternehmen. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die zwei der drei Merkmale nicht überschreiten:
- 10 Beschäftigte
- 450.000 Euro Bilanzsumme
- 900.000 Euro Nettoumsatz
In einem Stufenmodell fallen nach und nach die betroffenen Unternehmen unter die Berichtspflicht:
Hinweis: Mit dem Inkrafttreten der “Stop-the-clock”-Richtlinie, hat sich der Anwendungsbeginn für Unternehmen der 2. und 3. Stufe um jeweils zwei Jahre - auf 2027 bzw. 2028 - verschoben.
- Ab 1. Januar 2024: Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen – erste Berichtserstattung 2025 für das Geschäftsjahrjahr 2024
- Ab 1. Januar 2027: große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen – erste Berichterstattung 2028 für das Geschäftsjahr 2027
- Ab 1. Januar 2028: kapitalmarktorientierte KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen – erste Berichterstattung 2029 für das Geschäftsjahr 2028
- Ab 1. Januar 2028: bestimmte Nicht-EU Unternehmen - erste Berichterstattung 2029 für das Geschäftsjahr 2028
Darüber hinaus wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch zu einer Zunahme der indirekten Berichtspflichten führen: Unternehmen, die theoretisch nicht von der CSRD betroffen sind, werden gegebenenfalls von ihren berichtspflichtigen Geschäftspartnern dazu aufgefordert, entsprechende Informationen zu liefern, um die eigenen Berichtspflichten entlang der Lieferkette zu erfüllen.
Inhalt des Berichts
Nach Artikel 19a der CSRD müssen im Nachhaltigkeitsbericht alle Informationen zu den Auswirkungen des Unternehmens auf die Nachhaltigkeit sowie zu den Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen (= doppelte Wesentlichkeitsanalyse) offengelegt werden. Das sind unter anderem folgende Informationen:
- Kurzbeschreibung des Geschäftsmodells und der Unternehmensstrategie
- Beschreibung der Unternehmensziele hinsichtlich der Nachhaltigkeitsbelange
-
Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte
-
Beschreibung der Nachhaltigkeitspolitik des Unternehmens
-
Informationen zu bestehenden Anreizsystemen zum Thema Nachhaltigkeit
- Beschreibung der Hauptrisiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist
-
…
Der Nachhaltigkeitsbericht muss als separater Abschnitt im Lagebericht des entsprechenden Geschäftsjahres dargestellt und mit einem digitalen Tagging versehen werden. Außerdem muss der Bericht extern geprüft werden.
Standards für die Berichterstattung
Mit der neuen CSRD hat sich Europa auch für einheitliche europäische Nachhaltigkeitsberichtsstandards, die sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), entschieden. Diese Standards konkretisieren die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind für alle betroffenen Unternehmen verpflichtend.
Die Entwürfe zu den EU-Nachhaltigkeitsstandards zur Darstellung einheitlicher Berichtsinhalte und -strukturen wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt. Die EU-Kommission prüft diese und erlässt auf deren Grundlage eine entsprechende delegierte Verordnung.
Im Juli 2023 wurden die ersten zwölf Standards (Set 1) von der EU-Kommission verabschiedet. Zwei Standards betreffen themenübergreifende Angaben und Prinzipien und zehn beziehen sich auf die klassische dreigliedrige Nachhaltigkeitsberichterstattung als Standards für die Bereiche Umwelt (E), Soziales (S) und Governance (G):
- Themenübergreifende Standards:
- ESRS 1: Allgemeine Anforderungen
- ESRS 2: Allgemeine Angaben
- Umweltstandards:
- ESRS E1: Klimawandel
- ESRS E2: Umweltverschmutzung
- ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen
- ESRS E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme
- ESRS E5: Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
- Soziale Standards:
- ESRS S1: Eigene Belegschaft
- ESRS S2: Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
- ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften
- ESRS S4: Verbraucher und Endnutzer
- Governance Standard:
- ESRS G1: Unternehmenspolitik
Parallel erarbeitet die EFRAG weitere EU-Berichtsstandards für von der CSRD betroffene, börsennotierte KMU und Drittstaatunternehmen (Set 2). Eine Übersicht der Standards sowie deren Inhalte finden Sie auf der Seite der DIHK.
Freiwillige Standards für nicht betroffene KMU
Um ihren eigenen Verpflichtungen nachkommen zu können, benötigen betroffene Betriebe auch Informationen ihrer Geschäftspartner. Dadurch entsteht ein Kaskadeneffekt der zu zusätzlichen Berichtspflichten entlang der Lieferkette führt. Dadurch können auch kleine und mittlere Unternehmen betroffen sein, obwohl sie eigentlich von der Berichtspflicht ausgenommen sind. Zur Unterstützung der KMU hat die EU-Kommission die EFRAG gebeten, einen freiwilligen Standard zu entwickeln. Der freiwillige KMU-Standard (voluntary SME Standard – VSME) soll zum einen dazu dienen, eine Berichtsmöglichkeit für KMU zu schaffen sowie den Kaskadeneffekt einzuschränken.
Umsetzungshilfen
Die EFRAG hat im Dezember 2023 (unverbindliche) Leitlinienentwürfe für die Wesentlichkeitsanalyse und die Wertschöpfungskette sowie eine Exceltabelle mit den in den ESRS enthaltenen Datenpunkten veröffentlicht. Diese sollen die betroffenen Unternehmen bei der Anwendung der sektorübergreifenden ESRS-Standards unterstützen.