Innovation, Umwelt und Existenzgründung
EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Die neue Europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) bildet den aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU. Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfall zu reduzieren, Vorgaben in der EU zu harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft insgesamt zu fördern. Einige Verpflichtungen gelten bereits seit dem 12. August 2026. Weitere Vorgaben müssen durch zusätzliche Ermächtigungsgrundlagen konkretisiert werden und greifen erst später.
PPWR-Kampagne
Die IHK-Organisation ruft Unternehmen dazu auf, sich an einer bundesweiten Kampagne zu beteiligen, um die EU-Umweltkommissarin und MdEPs für die erheblichen Zusatzbelastungen durch die PPWR zu sensibilisieren. Beteiligen Sie sich bis zum 15. September!
IHK-Austausch PPWR 2026
Die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz/Saarland veranstaltet seit Juni 2026 einmal im Monat eine digitale Austauschrunde zur PPWR und zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz.
Im Mittelpunkt steht der offene und praxisnahe Austausch zwischen Unternehmen sowie erfahrenen Rechtsanwälten und Compliance-Experten, um regulatorische Anforderungen verständlich einzuordnen. Teilnehmer haben die Möglichkeit, konkrete Fragestellungen aus ihrem Unternehmensalltag einzubringen, Erfahren zu teilen und gemeinsam zu diskutieren.
Die nächsten Termine:
- 11. September 2026 | 10:00-11:00 Uhr
- 16. Oktober 2026 | 10:00-11:00 Uhr
- 13. November 2026 | 10:00-11:00 Uhr
- 4. Dezember 2026 | 10:00-11:00 Uhr
Die Teilnahme ist kostenfrei.
Die Anmeldung erfolgt über die IHK Rheinhessen. Hier gelangen Sie zur Anmeldeseite. Die Anmeldung läuft für den jeweils kommenden Termin.
Inhalte der Verordnung
Die PPWR ruht im Prinzip auf zwei Säulen:
- Anforderungen an die Konformität der Verpackungen inkl. Konformitätserklärung
Relevante Wirtschaftsakteure: Lieferant, Erzeuger, Vertreiber, Importeur.
- Erweiterte Herstellerverantwortung
Relevanter Wirtschaftsakteur: Hersteller.
Prüfen Sie Ihre Pflichten, indem Sie zunächst sicherstellen, welche Rolle Sie entlang Ihrer Lieferkette und in den verschiedenen Vertriebswegen einnehmen. Berücksichtigen Sie hierbei auch die verschiedenen Verpackungsarten, denn hierbei können Unterschiede auftreten.
Betroffene Wirtschaftsakteure
Im Rahmen der PPWR werden verschiedene Wirtschaftsakteure in die Pflicht genommen:
- Erzeuger: Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter ihrem eigenen Namen oder der eigenen Marke herstellen lässt.
- Importeur: Jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland auf dem EU-Markt in Verkehr bringt.
- Vertreiber: Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt und selbst kein Erzeuger oder Importeur ist.
- Lieferant: Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen und Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.
Importeure und Vertreiber können dann als Erzeuger gelten, wenn Sie Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändern, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann.
Auslegungshinweise mit konkreten Beispielen zur Erzeugerrolle finden Sie unter anderem in den FAQs oder den Leitlinien der Kommission.
- Hersteller: Mit der PPWR wird der Herstellerbegriff europaweit vereinheitlicht. Der Hersteller hat zusätzliche Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen und ist für die Finanzierung der Entsorgungsinfrastruktur verantwortlich. Maßgeblich für die Einstufung als Hersteller ist die Reihenfolge in der Lieferkette. Wer die Lieferkette in dem Land eröffnet, in dem die Verpackung als Abfall anfällt, ist Hersteller. Diese Rolle kann also bei unterschiedlichen Wirtschaftsakteuren im Sinne der PPWR liegen: dem Erzeuger, Vertreiber oder Importeur.
Weitere Informationen zum Herstellerbegriff finden Sie unter anderem hier und auf der Seite der EUNR.
Pflichten der Betroffenen
Die Wirtschaftsakteure haben entsprechend ihrer Rolle in der Lieferkette verschiedene Pflichten zu erfüllen.
Erzeugerpflichten (Artikel 15):
- Konformitätsbewertungsverfahren für Verpackungen durchführen
- Technische Dokumentation für Verpackungen erstellen
- EU-Konformitätserklärung ausstellen
- Kennzeichnung der Verpackung
- …
Lieferantenpflichten (Artikel 16):
- Informationspflicht gegenüber dem Erzeuger
- …
Importeurpflichten (Artikel 18):
- Sicherstellungspflichten zur Einhaltung der PPWR
- Kennzeichnungspflicht zur Importeuridentifikation
- …
Vertreiberpflichten (Artikel 19):
- Vergewisserungspflicht, dass Verpackungen ordnungsgemäß gekennzeichnet sind
- …
Herstellerpflichten (Artikel 44 ff):
- Registrierungspflicht
- ggf. Systembeteiligungspflicht
- Mengenmeldungen
- ggf. Informations- und Rücknahmepflichten
- …
Anforderungen an Verpackungen
Mit Geltungsbeginn dürfen nur noch PPWR-konforme Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Dies wird durch die Konformitätserklärung des Erzeugers bestätigt (Artikel 39, Anhang VIII). Dazu müssen folgenden Anforderungen erfüllt werden (Artikel 5-12):
| Artikel | Anforderung | Geltungsbeginn |
|---|---|---|
| 5 | Stoffbeschränkungen | 12.08.2026 |
| 6 | Recyclingfähigkeit | 01.01.2030 |
| 7 | Mindestrezyklatanteil | 01.01.2030 |
| 9 | Kompostierbarkeit | 12.02.2028 |
| 10 | Minimierung von Verpackungen | 01.01.2030 |
| 12 | Kennzeichnungsanforderungen | 12.08.2028 / 12.08.2029 |
Außerdem gilt künftig:
- Verbot übermäßiger Verpackungen bzw. Beschränkungen des Leerraums ab 12.02.2028 01.01.2030 (Artikel 24)
- Beschränkung bestimmter Verpackungsformate ab 01.01.2030 (Artikel 25)
- Wiederverwendungsziele bestimmter Verpackungsarten ab 01.01.2030 (Artikel 29)
Seit dem 12. August 2026 gilt insbesondere: Einhaltung der Stoffbegrenzungen nach Artikel 5, Erzeugerkennzeichung und Verpackungs-ID nach Artikel 15, ggf. Importeurskennzeichnung nach Artikel 18, Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38, Erstellung einer Konformitätserklärung nach Artikel 39 sowie die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 44.
Zusätzliche Ermächtigungsgrundlagen
Delegierter Rechtsakt für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder
Die Europäische Kommission hat am 25. Februar 2026 einen delegierten Rechtsakt angenommen, mit dem Umhüllungen und Gurte, die zur Sicherung von Waren auf Paletten während des Transports verwendet werden, von der neuen Wiederverwendungsverpflichtung der EU in Höhe von 100 % ausgenommen werden. Am 6. Mai wurde die Ausnahmepflicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Im Kern geht es um die Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder als Transportverpackungsformate, die unter die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2025/40 fallen. In Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung wird für Wirtschaftsakteure, die in einem Kalenderjahr bestimmte Transportverpackungsformate verwenden, ein Wiederverwendungsziel von insgesamt 40 % festgelegt, was bedeutet, dass die Wirtschaftsakteure ein verwendetes Format mit einer niedrigen Wiederverwendungsquote durch ein Format mit einer hohen Wiederverwendungsquote ausgleichen können.
Weiterführende Informationen und Auslegungshinweise
Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es in der Praxis noch viele offene Fragen sowie verschiedene Auslegungshinweise (z.B. EU-Kommission und ZSVR) und dadurch keine abschließende Rechtssicherheit. Folgende Informationen können zur Orientierung herangezogen werden, haben jedoch keine Rechtsverbindlichkeit.
- Leitfaden der EU-Kommission
- FAQs der EU-Kommission
- ZSVR: Abgrenzung Erzeuger/Hersteller
- EUNR: Herstellerbegriff
- DIHK-Merkblatt zur PPWR
