Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Rheinland-Pfalz

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 die EG-Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz will die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz von Mensch und Umwelt im Einklang mit einer fünfstufigen Abfallhierarchie sicherstellen. Dazu werden die entsprechenden Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen und der Entsorgungsträger geregelt. Das Gesetz befasst sich ferner unter anderem mit der Produktverantwortung, der Zulassung von Deponien und der abfallrechtlichen Überwachung. Zur Konkretisierung der gesetzlichen Grundsätze und Pflichten sind eine Vielzahl on Verordnungen der Bundesregierung erlassen worden. Die Abfallverbringung zwischen den Mitgliedstaaten der EU und in Drittländer wird durch die EG-Abfallverbringungsverordnung geregelt, die in die Bundesrepublik wie in den anderen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht ist.
Landesrechtliche Bestimmungen sind nur dort zulässig, wo internationales oder nationales Recht keine abschließenden Regelungen treffen. Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Rheinland-Pfalz enthält deshalb zum einen organisatorische Regelungen zur kommunalen Abfallwirtschaft, die auch die Implementierung eines kommunalen Stoffstrommanagements einschließt. Der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt ferner die abfallwirtschaftlich bedeutsame Verpflichtung zur Andienung von Sonderabfällen. Neben dem Landesgesetz sind mehrere Landesverordnungen zur Umsetzung von Bundes- wie Landesrecht erlassen worden. Alle Beteiligten sollen durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz verwertet werden. Hinweise zur Kreislaufwirtschaft sind auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit abrufbar.
Die oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium. Es stellt für das Land einen Abfallwirtschaftsplan im Benehmen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Standortgemeinden nach überortlichen Gesichtspunkten auf. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Sie erfüllen die Aufgaben als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung und regeln durch Satzung, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Der Zentralen Stelle für Sonderabfälle obliegt die Organisation der Sonderabfallentsorgung. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit privaten Dritten kooperieren.