Europäisches Abfallverzeichnis

Die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) gilt für die Bezeichnung von Abfällen und deren Einstufung nach ihrer Gefährlichkeit.
Ein Abfall wird entsprechend einer Abfallart zugeordnet, die aus dem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung besteht, so beispielsweise 20 03 01 – gemischte Siedlungsabfälle.
Diese Abfallarten sind im Anhang der Verordnung abschließend aufgeführt, das heißt ein Abfall muss einer dieser Arten zugeordnet werden. Es gibt drei Typen von Abfallarten. 288 Abfallarten sind gefährlich, da sie eine oder mehrere der in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen. 236 Abfallarten sind ungefährlich, da bei diesen angenommen wird, dass sie keine gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen.
Es gibt 378 Abfallarten, die als „Spiegeleinträge“ bezeichnet werden. Bei diesen wird einer gefährlichen Abfallart mindestens eine nicht-gefährliche direkt zugeordnet, beispielsweise 20 01 37* (Holz, das gefährliche Stoffe enthält). Bei den Spiegeleinträgen richtet sich die Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfallarten danach, ob ein Abfall eine oder mehrere gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist. Diese können entweder anhand von Stoffkonzentrationen oder der Ergebnisse international anerkannter Testmethoden bewertet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten. Überschreiten die in der Verordnung aufgeführten 16 POP die entsprechenden Grenzwerte des Anhang IV der EU-POP-Verordnung, sind sie als gefährlich einzustufen. Zu diesen 16 POP gehören zum Beispiel PCB oder Dioxine.
Die Prüfung einer Abfallart kann aufgrund der Herkunfts- oder Entstehungsbezeichnung sowie Angaben zu stofflichen Eigenschaften erfolgen. Hierzu hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAGA) die „Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit“ veröffentlicht. Abfallerzeuger und Abfallbesitzer stufen Abfälle ein. Behörden prüfen im Rahmen ihrer Aufgaben die den Abfällen zugeordneten Abfallschlüssel. Bei der Einstufung von Abfällen sind alle abfallspezifischen Informationen heranzuziehen (beispielsweise die Analytik relevanter Inhaltsstoffe). Nur so kann geprüft werden, ob eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt. Ziel der Verordnung ist die europaweit einheitliche Abfallbezeichnung. Außerdem bestimmt sie die Gefährlichkeit, aus denen sich Register- und Nachweispflichten für alle an der Entsorgung Beteiligten ergeben.