Anzeige- und Erlaubnisverordnung

Die Anzeige- und Erlaubnispflichten gelten auf Grundlage der §§ 53 und 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) – geregelt durch die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV). Die Adressaten der Verordnung sind Sammler und Beförderer von Abfällen, aber auch Händler und Makler. Diese müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen bzw. eine Erlaubnis für diese beantragen.

§ 53 KrWG – Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§§ 7 und 8 AbfAEV)

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen müssen ihre Tätigkeit einmalig bei der zuständigen Behörde anzeigen. Mit Abgabe entsprechender Formblätter gilt die Anzeigepflicht als erfüllt. Die Anzeige muss dabei vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit eingegangen sein. Über das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren (eAEV) können die benötigten Dokumente direkt in elektronischer Form bei der Behörde eingereicht werden.

§ 54 KrWg – Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§§ 9-12 AbfAEV)

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen müssen eine Erlaubnis für ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach erteilter Erlaubnis ausgeführt werden. Auch hier ist ein Antrag auf Erlaubnis über eAEV möglich – allerdings wird hier eine qualifizierte elektronische Signatur zwingend benötigt. Anderenfalls müssen die Unterlagen postalisch eingereicht werden.
Entsorgungsfachbetriebe und solche wirtschaftlichen Unternehmen, die gefährliche Abfälle nicht gewerbsmäßig sondern aus einer anderen gewerbsmäßigen Tätigkeit heraus sammeln oder befördern benötigen keine Erlaubnis, müssen ihre Tätigkeit aber nach § 53 KrWG anzeigen (wirtschaftliche Unternehmen allerdings nur, wenn sie mehr als 2 Tonnen gefährlich Abfälle pro Jahr sammeln oder befördern).
Gefährliche Abfälle sind in der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung -AVV) definiert und sind dort mit einem Sternchen gekennzeichnet.
Die Mitführungspflicht nach § 13 der AbfAEV legt fest, dass der Nachweis einer erfolgten Anzeige bzw. einer erteilten Erlaubnis mitgeführt werden muss.

§§ 3-6 AbfAEV – Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler

Die AbfAEV legt außerdem bestimmte Anforderungen an die Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen fest. Neben der Zuverlässigkeit, zahlen dazu auch die Fach- und Sachkunde. Anbieter von Sachkundelehrgängen finden Sie unter anderem auf dem IHK Weiterbildungs-Informations-System oder in einer Auflistung der SAM.
Mehr Informationen zu den Pflichten und Verfahren sowie benötigte Formulare erhalten Sie bei der Sonderabfallmanagement Gesellschaft Rheinland-Pfalz (SAM), die in Rheinland-Pfalz die zuständige Behörde für diesen Bereich ist.