Abfallsammler, -beförderer und -händler
Möchten Sie einer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit als Abfallsammler, -beförderer oder -händler (z.B.: Schrottsammlung) nachkommen, müssen Sie bestimmte abfallrechtliche Vorgaben berücksichtigen.
Dazu zählen unter anderem:
- Anzeige der geplanten Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (SAM Rheinland-Pfalz) gemäß § 53 KrWG
- Beantragung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen bei der zuständigen Behörde (SAM Rheinland-Pfalz) gemäß § 54 KrWG
→ Die Vorschriften zur Anzeige und Erlaubnis sind in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) verschriftlicht. - Anforderungen an Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde erfüllen gemäß §§ 3-6 AbfAEV
→ Eine Liste mit Anbietern entsprechender Fachkundelehrgänge finden Sie entweder im Weiterbildungs-Informations-System der IHK oder bei der SAM. - Kennzeichnung des Fahrzeugs mit dem A-Schild gemäß § 55 KrWG
- Anzeige von gewerblichen Sammlungen bei privaten Haushalten vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (i.d.R. Kreisverwaltungen) gemäß § 18 KrWG
→ Diese Sammlungen sind nur zulässig, wenn dadurch nicht die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet wird.
Beachten Sie zusätzliche planungstechnische Anforderungen bei der Lagerung von Abfall. Hier können gegebenenfalls baurechtliche Genehmigungen nötig sein. Informieren Sie sich bei Ihrem Bauamt.