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Abfallbeauftragter

Nach den §§ 58 ff. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und nach der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV) müssen bestimmte Anlagenbetreiber und Betriebsstätten einen Abfallbeauftragten bestellen. Abfallbeauftragte unterstützten die zur Bestellung Verpflichteten, indem sie diese über die ordnungsgemäße Abfallentsorgung informieren und zu den Themen Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung beraten.

Welche Betriebe müssen Abfallbeauftragte bestellen?

Nach § 2 der AbfBeauftrV haben folgende Personengruppen einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen:
  1. Betreiber einer folgenden Anlage:
    • genehmigungsbedürftige Anlagen nach den Nummern 1-7, 8 sowie 9 und 10 gemäß der 4. BImSchV soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen
    • Deponien
    • Krankenhäuser soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen
    • Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der AbwV
  2. Besitzer nach § 27 KrWG
  3. Betreiber verschiedener Rücknahmesysteme
Sofern Sie einer dieser Personengruppen entsprechen, müssen Sie mindestens eine abfallbeauftragte Person bestellen.

Welche Anforderungen müssen Abfallbeauftragte erfüllen?

Voraussetzungen zur Erfüllung der Anforderung sind:
  1. Zuverlässigkeit gemäß § 8 der AbfBeauftrV
  2. Fachkunde gemäß § 9 der AbfBeauftrV
Neben bestimmten Anforderungen an die beruflichen Qualifikationen, einer einjährigen Praxiserfahrung und der Ablegung einer Prüfung entsprechend den Anforderung nach Anlage 1 der AbfBeauftrV müssen Abfallbeauftrage mindestens alle zwei Jahre einen anerkannten Lehrgang besuchen, um über den notwendigen aktuellen Wissensstand zu verfügen und somit die Fachkunde zu erfüllen.
Lehrgänge für Abfallbeauftragte finden Sie unter anderem im Weiterbildungs-Informations-System der IHK-Organisation.

Welche Sonderregelungen gibt es?

Im Rahmen der Abfallbeauftragtenverordnung gibt es bestimmte Ausnahmeregelungen – diese müssen zum Teil bei der zuständigen Behörde (SGD Süd) beantragt und genehmigt werden.
  • Möglichkeit der Bestellung einer abfallbeauftragten Person für mehrere Standorte bzw. Konzerne (§ 4 AbfBeauftrV)
  • Möglichkeit der Bestellung einer externen abfallbeauftragten Person (§ 5 AbfBeauftrV)
  • Möglichkeit zur Befreiung von der Bestellpflicht (§ 7 AbfBeauftrV)