EU-Batterieverordnung

Die EU-Batterieverordnung verschärft Nachhaltigskeitsvorschriften für Batterien und Altbatterien und verfolgt einen vollständigen Lebenszyklusansatz - von Design, Beschaffung und Herstellung über die Verwendung bis hin zum Recycling. So soll eine Kreislaufwirtschaft für den Batteriesektor geschaffen werden. Seit Sommer 2023 ist die Verordnung in Kraft. Sie gilt für alle Batterietypen: Gerätebatterien, Industriebatterien, Starterbatterien, Traktionsbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel.
Zentrale Elemente der EU-Batterieverordnung sind unter anderem:
  • Informationen zum CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Batterien und LV-Batterien müssen bereitgestellt werden (Artikel 7) - Anhang II enthält weitere Infos für die Berechnung zum CO2-Fußabdruck
  • Mindestanforderung an den Rezyklatgehalt von Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien hinsichtlich Kobalt, Blei, Lithium und Nickel (Artikel 8)
  • Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistung von Allzweck-Gerätebatterien (Artikel 9) sowie Industriebatterien und Batterien für leichte Transportmittel (Artikel 10)
  • Gerätebatterien und LV-Batterien müssen leicht entfernbar und unkompliziert austauschbar sein (Artikel 11)
  • Vorschriften für die Sorgfaltspflichten der Wirtschaftsakteure für die Batterierohstoffe Kobalt, Blei, Lithium und Nickel (Artikel 47 - 53)
  • Neue Zielvorgaben für die Sammlung und das Recycling von Altbatterien (Artikel 59 - 61)
  • Einführung des digitalen Batteriepasses für Traktionsbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien (Artikel 77) - Sammlung und digitale Bereitstellung zentraler Produktinformationen über den gesamten Lebenszyklus