Verpflichtende Energieaudits für Nicht-KMU

Gesetzlicher Rahmen

Im November 2014 hat das Bundeskabinett eine Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes beschlossen, durch die große Unternehmen verpflichtet werden, so genannte Energieaudits durchzuführen. Die Gesetzesänderung dient einerseits der Umsetzung von Artikel 8 der bereits im Dezember 2012 in Kraft getretenen europäischen Energieeffizienz-Richtlinie und zum anderen dem Erreichen der deutschen Energiesparziele.

Wer ist betroffen?

Von der Auditpflicht sind alle Unternehmen betroffen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen. Als Unternehmen gilt dabei jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Damit gelten die Verpflichtungen nicht nur für Kapitalgesellschaften oder produzierende Betriebe, sondern – unabhängig von der Rechtsform oder Branche – für alle Unternehmen, bei denen die Mitarbeiterzahl, der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme festgelegte Schwellenwerte übersteigen: Werden mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigt, übersteigt der Jahresumsatz 50 Mio. Euro oder die Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro gilt das Unternehmen als Nicht-KMU und unterliegt der Auditpflicht. Bei der Bestimmung der unternehmensindividuellen Daten müssen den eigenen Werten ggf. anteilige oder sogar alle Werte von Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen hinzugerechnet werden. Ebenso betroffen sind Unternehmen, an denen öffentliche Beteiligungen über 25 % bestehen - dies gilt unabhängig von den genannten Schwellenwerten. Über die konkrete Einordnung als eigenständiges Unternehmen, als Partnerunternehmen oder als verbundenes Unternehmen und die damit verbundenen Berechnungsverfahren gibt ein Benutzerleitfaden der EU (PDF) zur KMU-Definition Auskunft.

Was sind die konkreten Anforderungen?

Betroffene Unternehmen müssen mindestens alle vier Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Audits, ein Energieaudit durchführen. Unternehmen sind von der Pflicht freigestellt, wenn sie zum o.g. Zeitpunkt ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben.

Anforderungen an Energieaudits und -auditoren

Die Energieaudits müssen den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen, die auch einen Unternehmensverantwortlichen bzw. -ansprechpartner für die Durchführung des Audits vorsehen. Energieaudits erfassen mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs und
  • basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Energieverbrauchsdaten und Lastprofilen;
  • schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden, Anlagen, Betriebsabläufen und der Beförderung ein;
  • basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt Amortisationszeiten;
  • müssen repräsentativ sein für die Ermittlung der Gesamtenergieeffizienz und
  • ermitteln detaillierte Verbesserungsmöglichkeiten mit klaren Informationen zur Einsparung.
Die verwendeten Daten müssen den Unternehmen in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die historische Analysen und eine Archivierung zur Rückverfolgung der Leistung ermöglicht.
Das Energieaudit muss unabhängig durchgeführt werden, d.h. hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral. Wird das Audit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, sind diese der Unternehmensleitung unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Sie dürfen außerdem nicht an den Tätigkeiten beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen werden. Energieauditoren müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifikation und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur Durchführung des Energieaudits nach DIN EN 16247-1 verfügen. Die Fachkunde erfordert den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums einschlägiger Fachrichtungen, eine Qualifikation als staatlich geprüfter Techniker einschlägiger Fachrichtungen oder einen Meisterabschlusses sowie eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Energieberatung.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Auditorenliste veröffentlicht. Die Anmeldung und Aufnahme in diese Liste ist auf der Internetseite des BAFA möglich.

Nachweisführung und Sanktionen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist mit der Umsetzung des Gesetzes betraut und wird stichprobenartige Kontrollen bei Unternehmen vornehmen. Können Unternehmen nach expliziter Aufforderung durch das BAFA keinen Nachweis über die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung des Energieaudits bzw. das Vorliegen einer Freistellung vorlegen, wird die Missachtung als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro sanktioniert.