Solarpaket I verabschiedet
Mit dem Solarpaket I, das Ende April 2024 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, soll der Ausbau der Photovoltaik und der anderen erneuerbaren Energien beschleunigt werden. Das Solarpaket setzt einen Großteil der Maßnahmen der Solarstrategie des BMWK um und sieht neben Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auch noch die Änderung anderer Rechtsvorschriften, wie des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) oder der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) vor.
Das Solarpaket (Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung) wurde am 15. Mai 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am Folgetag in Kraft getreten. Das BMWK hat die einzelnen Änderungen in einem Überblickpapier zusammengefasst.
Wichtige Punkte in Bezug auf Photovoltaik in Gewerbe und Industrie sind unter anderem:
- Die Förderung für größere Solaranlagen auf Dächern (ab 40 kW) wird um 1,5 ct/kWh angehoben.
- Ab 2026 wachsen die ausgeschriebenen Mengen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen auf 2,3 GW pro Jahr.
- Die Anlagengröße, ab der die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, wird auf 750 kW gesenkt.
- Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben.
- Anlagenzertifikate sollen künftig erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein.
- Die sogenannte „Anlagenzusammenfassung“ nach dem EEG soll vereinfacht werden: Für Dachanlagen hinter verschiedenen Netzanschlusspunkten ist eine Ausnahme von der Anlagenzusammenfassung vorgesehen.
- Zukünftig soll auch der Mieterstrom auf gewerblichen Gebäuden oder Nebenanlagen gefördert werden, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt.
Darüber hinaus gibt es weitere Anpassungen und Regelungen für Photovoltaik auf Wohngebäuden, zur Entbürokratisierung des Ausbaus oder auch zur Stärkung des Ausbaus von PV-Freiflächen, Windkraft und Biomasse.
Der Anteil der Beihilfe, der für Energieeffizienzmaßnahmen aufzuwenden ist, wird ab dem Antragsjahr 2025 auf 100 Prozent erhöht (§ 30 EnFG). Nach der Übergangsregelung (§ 67 EnFG) beträgt die Schwelle für das Antragsjahr 2023 50 Prozent und für das Antragsjahr 2024 80 Prozent. Außerdem wurde das Kriterium der Bruttowertschöpfung für selbständige Unternehmensteile (§ 34 EnFG) eingeführt.