Besondere Ausgleichsregelung
Antragsberechtigung auf Einzelkaufleute ausgeweitet – durch Änderungen der Begriffsbestimmungen im EEG 2017 wird u.a. der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen erweitert. Hiernach sind nun auch Einzelkaufleute als Unternehmen im Sinne des EEG anzusehen.
Die elektronische Antragstellung war erstmals für das Jahr 2017, sowie rückwirkend für die Jahre 2015 und 2016, möglich. Sollten bereits in der Vergangenheit Unterlagen eingereicht bzw. Anträge gestellt worden sein, müssen die Anträge dennoch erneut und inkl. aller fristrelevanten Unterlagen eingereicht werden.
Die Antragstellung erfolgt analog zum bereits bekannten Verfahren. So sind bspw. für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 die tatsächlichen Stromkosten des Unternehmens anzusetzen, während für die Antragstellung für das Begrenzungsjahr 2017 die sog. maßgeblichen Stromkosten anzusetzen sind. Fristrelevante Unterlagen sind der elektronische Antrag, der WP-Prüfungsvermerk und die Nachweise zur Zertifizierung. Der Nachweis der Antragsvoraussetzungen wird auf der Grundlage von geprüften Jahresabschlüssen für die jeweils heranzuziehenden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre erfolgen. Das gilt auch für nach dem Handelsgesetzbuch nicht prüfungspflichtige Unternehmen. Ohne die jeweils erforderlichen geprüften Jahresabschlüsse ist eine positive Bescheidung nicht möglich. Weitere Informationen auf der Webseite des BAFA.