Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Aktuelle Energiesituation & Versorgungssicherheit

Die Auswirkungen des russischen Angriffs auf die Ukraine haben sich auch in Deutschland bemerkbar gemacht. Enorm gestiegene Energiepreise und Fragen bezüglich der Versorgungssicherheit forderten nicht nur die Wirtschaft in den vergangenen Monaten stark heraus. Allgemeine Informationen zur Krisenvorsorge sowie zum aktuellen Lagebericht finden Sie hier. Weitere Informationen finden Sie zudem im DIHK-Dossier “Wege aus der Energiekrise”.

BNetzA informiert zur Krisenvorbereitung Gas

Die Erdgasversorgung ist zum aktuellen Zeitpunkt wieder in hohem Maße sicher und zuverlässig. In ihrer Funktion als Bundeslastverteiler kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen zur weiteren Krisenvorbereitung ergreifen. Informationen dazu finden Sie hier. 

Lagebericht der BNetzA

Die BNetzA aktualisiert weiterhin täglich ihre Einschätzung zur aktuellen Lage der Gasversorgung in Deutschland. Außerdem stellt sie die wichtigsten Daten zu Lastflüssen, Speicherfüllständen, Gasverbrauch und Preisentwicklung als interaktive Grafiken zu Verfügung. Den Lagebericht der BNetzA finden Sie hier. 

BNetzA informiert zur ratierlichen Allgemeinverfügung

Die Gasversorgung in Deutschland ist stabil und die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Dennoch bleiben trotz einer guten Ausgangslage  gewisse Restrisiken für kommende Winter, weshalb eine Gasmangellage nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Bundesnetzagentur stellt diesbezüglich Informationen zu den allgemeinen Handlungsgrundlagen sowie zur ratierlichen Allgemeinverfügung bereit. Eine solche Allgemeinverfügung ist für kleine bis mittelgroße gewerbliche und industrielle Gasverbraucher relevant.
Nach Ausrufung der Notfallstufe durch die Bundesregierung nimmt die Bundesnetzagentur die Rolle als Bundeslastverteiler ein. Zur Bewältigung einer Gasmangellage kann der Bundeslastverteiler als eine von mehreren Optionen eine ratierliche Kürzung von Gasmengen bei Letztverbrauchern anordnen. Das Ziel einer ratierlichen Kürzung des Gasbezuges ist es, die Nachfrage an Gas zu reduzieren und dadurch den bestehenden Gas-Engpass zu beheben.  
Adressiert werden von einer ratierlichen Kürzung mittels einer ratierlichen Allgemeinverfügung nur die ca. 40 000 Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem jährlichen Gasverbrauch von < 1,5 Mio. kWh und einer Ausspeiseleistung von < 500kW. Die größeren industriellen Gasverbraucher werden über die Sicherheitsplattform Gas individuell adressiert.
Die ratierliche Allgemeinverfügung ordnet an, dass RLM-Kunden ihren Gasverbrauch im Vergleich zum bisherigen Verbrauch um einen bestimmten Prozentwert reduzieren müssen. Dieser Grundsatz wird durch einige Ausnahmeregelungen flankiert, es gibt z.B. Ausnahmen für nach §53a EnWG geschützte Kunden und RLM-Kunden, deren Gasverbrauch vollständig in einem der besonders schützenswerten Produktionsbereiche liegt. Diese RLM-Kunden sind nach Abgabe einer ausgefüllten Selbsterklärung an ihren Anschlussnetzbetreiber von einer Gasbezugsreduktion ausgenommen.  
Sollte eine ratierliche Allgemeinverfügung erlassen werden, wird diese auf der Webseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben und durch Presseveröffentlichungen begleitet.
Näheres zur Wirkungsweise und wie Sie als Unternehmen die ratierliche Allgemeinverfügung umsetzen müssen, können Sie folgendem Informationsmaterial entnehmen:

Notfallplan Gas

Der nationale Notfallplan Gas wurde erstmals 2012 gemäß der SoS-VO veröffentlicht und wird seither regelmäßig aktualisiert (aktuellste Fassung: 12. September 2023). Er ist in drei aufeinander aufbauenden Stufen unterteilt:

Frühwarnstufe:

„Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf, vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer eheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden.“
Konsequenzen der Ausrufung:
  • Europäischer Binnenmarkt: keine Einschränkung geltender Regeln
  • Gasversorgung: nach § 53a EnWG durch Versorgungsunternehmen weiterhin gewährleistet
  • Fernleitungsnetzbetreiber geben regelmäßige Lageeinschätzung ab und tauschen sich mit Übertragungsnetzbetreiber aus
  • Gasversorgungsunternehmen: Verpflichtung zur Unterstützung des Ministeriums und des Krisenteams
  • Bundesministerium: Unterrichtung der EU-Kommission

Alarmstufe:

„Es liegt eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass  nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.“
Die Konsequenzen der Ausrufung entsprechen denen der Frühwarnstufe.

Notfallstufe: 

„Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Versorgungslage vor und es wurden alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt, aber die Gasversorgung reicht nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, sodass zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 6 sicherzustellen.“
Konsequenzen der Ausrufung:
  • Marktbasierte Maßnahmen: werden um hoheitliche Maßnahmen gemäß Anhang III der SoS-VO ergänzt = Bundesnetzagentur oder Bundesländer agieren als (Bundes-)Lastverteiler mit dem Ziel, den lebenswichtigen Bedarf an Gas zu sichern
  • Gasversorgungsunternehmen: Verpflichtung zur Unterstützung des Ministeriums und des Krisenteams mittels täglicher Lageeinschätzungen und Prognosen
  • Bundesministerium: Unterrichtung der EU-Kommission über geplante Maßnahmen
Die Durchführung des Notfallplans muss gewährleisten, dass alle Pflichten gemäß Art. 11 Abs. 6 der SoS-VO eingehalten werden.