Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Energiemonitoring 2024

Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt haben nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bzw. dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Auftrag, ein Monitoring in den Bereichen Elektrizität und Gas durchzuführen. Beide Behörden werden daher vom 18. März bis zum 26. April 2024 Daten für das Monitoring 2024 erheben.
Die Monitoring-Aufgabe der Bundesnetzagentur stützt sich auf § 35 EnWG. Über die Ergebnisse des Monitorings zur Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben in den Bereichen Elektrizität und Gas, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, veröffentlicht die Bundesnetzagentur gemäß § 63 Abs. 3 EnWG jährlich den gemeinsamen Monitoringbericht.
Das Bundeskartellamt ist nach § 48 Abs. 3 GWB im Rahmen des Monitorings für den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie für den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung zuständig. Es beobachtet den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene auf den Strom- und Gasmärkten sowie an den Elektrizitäts- und Gasbörsen.
Grundsätzlich besteht für alle Unternehmen nach § 35 EnWG bzw. § 77 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetzes sowie § 48 Abs. 3 GWB die gesetzliche Verpflichtung, am Monitoring teilzunehmen. Für das Monitoring Energie sind folgende  Unternehmen relevant:
  • Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen
  • Betreiber von Elektrizitätsspeichern
  • Netzbetreiber (ÜNB und FNB)
  • Verteilernetzbetreiber (Elektrizität und Gas)
  • Betreiber von Untertagegasspeicheranlagen
  • Elektrizitätslieferanten
  • Gaslieferanten und Gashändler
  • Messstellenbetreiber (Elektrizität und Gas)