Innovation, Umwelt und Existenzgründung
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 (CSRD) – der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – wird die zuvor gültige Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) geändert. Mit Hilfe der CSRD soll der EU Green Deal weiter unterstützt und die Klimakrise bekämpft werden, indem eine nachhaltige Wirtschaft gefördert wird. Gleichzeitig bedeuten die neuen Regeln künftig umfassendere Berichtspflichten für Unternehmen. Die Regelungen der CSRD werden durch den EU-Omnibus I angepasst und erleichtert. Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie steht noch aus.
Die CSRD soll erreichen, dass Unternehmen verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, die Stakeholder zur Bewertung der nicht finanziellen Unternehmensleistung benötigen. Damit soll vor allem die Transparenz erhöht werden, um die Umlenkung von Investitionen in nachhaltige Technologien und Unternehmen zu fördern.
EU-Omnibus I - Vereinfachungen
Am 26. Februar 2025 wurde das „Omnibus-Paket“ der EU-Kommission vorgestellt. Darin enthalten sind Vorschläge zur Vereinfachung zahlreicher europäischer Vorschriften - unter anderem Erleichterungen für die CSRD, wie eine Reduzierung des Anwendungsbereichs oder der Verschiebung der Meldepflichten.
“Stop-the-Clock”-Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht
Teil 1 des Omnibus-Pakets ist am 17. April in Kraft getreten. Mit der Richtlinie (EU) 2025/794 wird die Anwendung der CSRD teilweise verschoben: Unternehmen der 2. und 3. Welle müssen jeweils zwei Jahre später berichten.
Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Amtsblatt veröffentlicht
Der zweite Teil des Omnibus I zur Nachhaltigkeit wurde am 26. Februar im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 werden die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen angepasst:
- Anwendungsbereich - berichtspflichtige Unternehmen
- Evaluation
- Mittelbare Berichtspflichten: Schutz der Unternehmen in den Wertschöpfungsketten
- Digitales Portal zur Unterstützung der Unternehmen
Inhalte der CSRD
Berichtspflichtige Unternehmen
Durch die Vereinfachungen des Omnibuspakets wurde der Anwendungsbereich verkleinert. Berichtspflichtig sind nun die Unternehmen,
- deren Nettoumsatz > 450 Mio. Euro ist und
- die mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigten.
Diese Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen einer Gruppe. Im Vergleich zur ursprünglichen Regelung spielt die Kapitalmarktorientierung keine Rolle mehr.
Unternehmen, die diese Schwellenwerte überschreiten, sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, berichtspflichtig.
Inhalt des Berichts
Nach Artikel 19a der CSRD müssen im Nachhaltigkeitsbericht alle Informationen zu den Auswirkungen des Unternehmens auf die Nachhaltigkeit sowie zu den Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen (= doppelte Wesentlichkeitsanalyse) offengelegt werden. Das sind unter anderem folgende Informationen:
- Kurzbeschreibung des Geschäftsmodells und der Unternehmensstrategie
- Beschreibung der Unternehmensziele hinsichtlich der Nachhaltigkeitsbelange
- Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte
- Beschreibung der Nachhaltigkeitspolitik des Unternehmens
- Informationen zu bestehenden Anreizsystemen zum Thema Nachhaltigkeit
- Beschreibung der Hauptrisiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist
- …
Der Nachhaltigkeitsbericht muss als separater Abschnitt im Lagebericht des entsprechenden Geschäftsjahres dargestellt und mit einem digitalen Tagging versehen werden. Außerdem muss der Bericht extern geprüft werden.
Standards für die Berichterstattung
Mit der CSRD hat sich Europa auch für einheitliche europäische Nachhaltigkeitsberichtsstandards, die sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), entschieden. Diese Standards konkretisieren die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind für alle betroffenen Unternehmen verpflichtend. Die Standards werden von der EFRAG entwickelt.
Im Juli 2023 wurden die ersten zwölf Standards (Set 1) von der EU-Kommission verabschiedet. Zwei Standards betreffen themenübergreifende Angaben und Prinzipien und zehn beziehen sich auf die klassische dreigliedrige Nachhaltigkeitsberichterstattung als Standards für die Bereiche Umwelt (E), Soziales (S) und Governance (G):
- Themenübergreifende Standards:
- ESRS 1: Allgemeine Anforderungen
- ESRS 2: Allgemeine Angaben
- Umweltstandards:
- ESRS E1: Klimawandel
- ESRS E2: Umweltverschmutzung
- ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen
- ESRS E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme
- ESRS E5: Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
- Soziale Standards:
- ESRS S1: Eigene Belegschaft
- ESRS S2: Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
- ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften
- ESRS S4: Verbraucher und Endnutzer
- Governance Standard:
- ESRS G1: Unternehmenspolitik
Eine Änderung der ESRS wird derzeit in der Kommission beraten. Eine öffentliche Konsultation dazu wird für Mitte April bis Mitte Mai 2026 erwartet. Bis Ende Juni 2026 soll die delegierte Verordnung mit den geänderten ESRS dann von der Kommission beschlossen werden.
Freiwillige Standards für nicht betroffene Unternehmen
Um ihren eigenen Verpflichtungen nachkommen zu können, benötigen betroffene Betriebe auch Informationen ihrer Geschäftspartner. Dadurch entsteht ein Kaskadeneffekt der zu zusätzlichen Berichtspflichten entlang der Lieferkette führt. Dadurch können auch Unternehmen betroffen sein, die eigentlich von der Berichtspflicht ausgenommen sind. Zur Unterstützung dieser Unternehmen hat die EU-Kommission die EFRAG gebeten, einen freiwilligen Standard (VSME) zu entwickeln. Aufgrund der Änderungen im Rahmen des Omnibuspakets ist dieser freiwillige Standard aktuell ebenfalls Gegenstand der Beratungen der EU-Kommission.
Nicht direkt berichtspflichte Unternehmen, sogenannte “protected undertakings”, erhalten das Recht, Anfragen ihrer Geschäftspartner zum Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die über die VSME-Informationen hinausgehen, abzulehnen.
Nationale Umsetzung
Die CSRD musste ursprünglich bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Dies ist in Deutschland bislang nicht erfolgt. Ein Regierungsentwurf vom September 2025 sieht eine 1:1 Umsetzung der CSRD vor und berücksichtigte bereits einige der im Omnibus enthaltenen Änderungsvorschläge.
Die Änderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aus dem Omnibus-Paket sind bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umzusetzen.
