Innovation, Umwelt und Existenzgründung
EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Die neue Europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) bildet den aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU. Die PPWR wurde im Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Bestimmungen der Verordnung gelten zum Teil ab dem 12. August 2026.
Am 11. Juni 2026 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 angenommen. Mit dem Gesetz werden die ab August 2026 in der Europäischen Union geltenden neuen Vorgaben der europäischen Verpackungsverordnung in deutsches Recht umgesetzt und das bisherige Verpackungsgesetz wird ersetzt.
Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfall zu reduzieren, Vorgaben in der EU zu harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft insgesamt zu fördern. Spezifische Anforderungen an das Design sollen dafür sorgen, dass bis 2030 jede Verpackung recycelbar ist. Zudem setzt die PPWR Zielvorgaben, wie viel des in Umlauf befindlichen Verpackungsmaterials recycelt werden muss und wie hoch der Recyclinganteil der Verpackungen selbst sein soll. Mit der neuen Verordnung ist auch eine europaweite Harmonisierung der bislang bestehenden nationalen Verpackungsgesetze verbunden. Einige Verpflichtungen gelten bereits ab dem 12. August 2026. Weitere Vorgaben müssen durch zusätzliche Ermächtigungsgrundlagen konkretisiert werden und greifen erst später.
Worauf Unternehmen künftig achten müssen, erfahren Sie im DIHK-Merkblatt „Die neue europäische Verpackungsverordnung“.
IHK-Austausch PPWR 2026
Die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz/Saarland veranstaltet an drei Terminen eine digitale Austauschrunde zur PPWR und zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz.
Im Mittelpunkt steht der offene und praxisnahe Austausch zwischen Unternehmen sowie erfahrenen Rechtsanwälten und Compliance-Experten, um regulatorische Anforderungen verständlich einzuordnen. Teilnehmer haben die Möglichkeit, konkrete Fragestellungen aus ihrem Unternehmensalltag einzubringen, Erfahren zu teilen und gemeinsam zu diskutieren.
Termine:
- 19. Juni 2026 | 10:00-11:00 Uhr
- 17. Juli 2026 | 10:00-11:00 Uhr
- 14. August 2026 | 10:00-11:00 Uhr
Die Teilnahme ist kostenfrei.
Die Anmeldung erfolgt über die IHK Rheinhessen. Hier gelangen Sie zur Anmeldeseite.
Inhalte der Verordnung
Betroffene Wirtschaftsakteure
Im Rahmen der PPWR werden vier Wirtschaftsakteure in die Pflicht genommen:
- Erzeuger: Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter ihrem eigenen Namen oder der eigenen Marke herstellen lässt.
- Importeur: Jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland auf dem EU-Markt in Verkehr bringt.
- Vertreiber: Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt und selbst kein Erzeuger oder Importeur ist.
- Lieferant: Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen und Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.
Importeure und Vertreiber können dann als Erzeuger gelten, wenn Sie Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändern, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann.
Herstellerbegriff
Mit der PPWR wird der Herstellerbegriff europaweit vereinheitlicht. Der Hersteller hat zusätzliche Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen und ist für die Finanzierung der Entsorgungsinfrastruktur verantwortlich. Maßgeblich für die Einstufung als Hersteller ist die Reihenfolge in der Lieferkette. Wer die Lieferkette in dem Land eröffnet, in dem die Verpackung als Abfall anfällt, ist Hersteller. Diese Rolle kann also bei unterschiedlichen Wirtschaftsakteuren im Sinne der PPWR liegen: dem Erzeuger, Vertreiber oder Importeur.
Pflichten der Betroffenen
Die Wirtschaftsakteure haben entsprechend ihrer Rolle in der Lieferkette verschiedene Pflichten zu erfüllen.
Erzeugerpflichten (Artikel 15):
- Konformitätsbewertungsverfahren für Verpackungen durchführen
- Technische Dokumentation für Verpackungen erstellen
- EU-Konformitätserklärung ausstellen
- Kennzeichnung der Verpackung
- …
Lieferantenpflichten (Artikel 16):
- Informationspflicht gegenüber dem Erzeuger
- …
Importeurpflichten (Artikel 18):
- Sicherstellungspflichten zur Einhaltung der PPWR
- Kennzeichnungspflicht zur Importeuridentifikation
- …
Vertreiberpflichten (Artikel 19):
- Vergewisserungspflicht, dass Verpackungen ordnungsgemäß gekennzeichnet sind
- …
Herstellerpflichten (Artikel 44 ff):
- Registrierungspflicht
- ggf. Systembeteiligungspflicht
- Mengenmeldungen
- ggf. Informations- und Rücknahmepflichten
- …
PPWR verschiebt Verantwortung bei Eigenmarken auf den Handel
Mit der Anwendung der PPWR verschiebt sich die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen von Eigenmarken und Importen ohne inländischen Zwischenhändler grundlegend: Für diese Verpackungen liegt die Systembeteiligungspflicht künftig beim Handel - und damit auch die Finanzierung des Recyclings. Ein Übergangszeitraum ist nicht vorgesehen. Weitere Informationen erhalten Sie in der Pressemitteilung oder direkt auf der Webseite der ZSVR.
Mit der Anwendung der PPWR verschiebt sich die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen von Eigenmarken und Importen ohne inländischen Zwischenhändler grundlegend: Für diese Verpackungen liegt die Systembeteiligungspflicht künftig beim Handel - und damit auch die Finanzierung des Recyclings. Ein Übergangszeitraum ist nicht vorgesehen. Weitere Informationen erhalten Sie in der Pressemitteilung oder direkt auf der Webseite der ZSVR.
Anforderungen an Verpackungen
Mit Geltungsbeginn dürfen nur noch PPWR-konforme Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Dies wird durch die Konformitätserklärung des Erzeugers bestätigt (Artikel 39, Anhang VIII). Dazu müssen folgenden Anforderungen erfüllt werden (Artikel 5-12):
| Artikel | Anforderung | Geltungsbeginn |
|---|---|---|
| 5 | Stoffbeschränkungen | 12.08.2026 |
| 6 | Recyclingfähigkeit | 01.01.2030 |
| 7 | Mindestrezyklatanteil | 01.01.2030 |
| 9 | Kompostierbarkeit | 12.02.2028 |
| 10 | Minimierung von Verpackungen | 01.01.2030 |
| 12 | Kennzeichnungsanforderungen | 12.08.2026 / 12.08.2028 / 12.08.2029 |
Außerdem gilt künftig:
- Verbot übermäßiger Verpackungen bzw. Beschränkungen des Leerraums ab 12.02.2028 01.01.2030 (Artikel 24)
- Beschränkung bestimmter Verpackungsformate ab 01.01.2030 (Artikel 25)
- Wiederverwendungsziele bestimmter Verpackungsarten ab 01.01.2030 (Artikel 29)
Zusätzliche Ermächtigungsgrundlagen
Delegierter Rechtsakt für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder
Die Europäische Kommission hat am 25. Februar 2026 einen delegierten Rechtsakt angenommen, mit dem Umhüllungen und Gurte, die zur Sicherung von Waren auf Paletten während des Transports verwendet werden, von der neuen Wiederverwendungsverpflichtung der EU in Höhe von 100 % ausgenommen werden. Am 6. Mai wurde die Ausnahmepflicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Im Kern geht es um die Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder als Transportverpackungsformate, die unter die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2025/40 fallen. In Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung wird für Wirtschaftsakteure, die in einem Kalenderjahr bestimmte Transportverpackungsformate verwenden, ein Wiederverwendungsziel von insgesamt 40 % festgelegt, was bedeutet, dass die Wirtschaftsakteure ein verwendetes Format mit einer niedrigen Wiederverwendungsquote durch ein Format mit einer hohen Wiederverwendungsquote ausgleichen können.
Leitfaden & FAQs
Die EU-Kommission hat einen Leitfaden sowie häufig gestellte Fragen veröffentlicht. Diese sollen die Vorschriften der PPWR weiter präzisieren und offene Fragen klären, haben jedoch keine Rechtsverbindlichkeit.
