Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Abfallgebühren Pfalz

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung zahlen Privathaushalte und Gewerbetreibende zur Deckung der Kosten Gebühren. Sie dienen zur Sicherstellung des Einsammelns, Beförderns und Entsorgens von Abfällen aus Haushalten sowie von Beseitigungsabfällen aus Gewerbebetrieben, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen. Die Kommunen können hierzu in ihren Abfallsatzungen unterschiedliche Gebühren festlegen. Diese Übersicht zeigt, welche Tarife für die Entsorgungsdienstleistungen erhoben werden. Sie soll die Transparenz in diesem Themenbereich erhöhen, Anregungen für ein Überdenken der Gebührenpolitik der einzelnen Kommunen liefern und den Austausch der kommunalen Entscheidungsträger erleichtern. Damit wird ein Überblick ermöglicht, der auch für Standortfragen von Unternehmen wichtig sein kann.
Grundlage für das Abfallrecht in Deutschland ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das am 1. Juni 2012 in Kraft trat und die Vorgaben des europäischen Abfallrechts umsetzt. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. Ein zentraler Grundsatz des Gesetzes ist die fünfstufige Abfallhierarchie:
  1. Vermeidung von Abfällen
  2. Vorbereitung und Wiederverwendung von Abfällen
  3. Recyceln von Abfällen
  4. Sonstige Verwertung von Abfällen (energetische Verwertung, Verfüllung von Abgrabungs- oder Abbaustätten)
  5. Beseitigung von Abfällen.
Hinsichtlich dieser Aspekte bietet die Industrie- und Handelskammer für die Pfalz ihren Unternehmen eine Erstberatung an.
Für Unternehmen ist vor allem die Gewerbeabfallverordnung relevant. Unter dem Begriff Gewerbeabfall werden haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sowie produktionsspezifische Abfälle subsumiert. Nur ein Teil dieser Abfälle wird den öffentlichen Entsorgungsträgern überlassen. Die Gewerbeabfallverordnung schreibt vor, dass Gewerbetreibende ihre Abfälle wie Papier, Holz, Glas und Metalle bereits an der Anfallstelle trennen, um eine möglichst hochwertige Verwertung dieser zu gewährleisten. Sie gilt nicht für Abfälle, die dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und dem Batteriegesetz unterliegen. Von der Getrennthaltung kann abgesehen werden, wenn das Abfallgemisch nachweislich einer zugelassenen Abfallsortieranlage zugeführt wird. Ziele sind eine Senkung der Müllverbrennung beim Gewerbeabfall und eine Steigerung der Recyclingquote solcher Abfälle von derzeit sieben auf mindestens 30 Prozent.