Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Ökodesign und Digitaler Produktpass

Ökodesign bezeichnet die umweltgerechte Gestaltung von Produkten und verfolgt das Ziel, die Umweltverträglichkeit sowie die Energie- und Ressourceneffizienz bestimmter Produkte über deren gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern. Durch verbindliche Mindestanforderungen an die Produktgestaltung, Reparierbarkeit oder auch bestimmte Vorgaben bezüglich der Informationsbereitstellung soll dieses Ziel erreicht werden.

Aktuelle Konsultationen

Aktuell laufen drei zentrale Konsultationen im Bereich Ökodesign – zwei im Möbelsektor und eine im Bereich Eisen und Stahl. Unternehmen und Stakeholder sind eingeladen, ihre Perspektiven einzubringen und zukünftige EU-Anforderungen aktiv mitzugestalten.
Im Rahmen der neuen Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) wurde eine erste Stakeholder-Konsultation zu möglichen Ökodesign-Anforderungen für Möbel gestartet. Ziel ist es, fundierte technische, ökologische und sozioökonomische Erkenntnisse für die künftige Regulierung zu gewinnen. Die Konsultation ist Teil einer umfassenden Vorbereitungsstudie und Folgenabschätzung. Auch die Entwicklung eines Digitalen Produktpasses für Möbel soll durch die Konsultation unterstützt werden.
Den Fragebogen finden Sie hier. Er soll innerhalb der Frist ausgefüllt an eco-furniture@trinomics.eu geschickt werden. Mehr Informationen zur Vorbereitungsstudie für den Möbelsektor können hier gefunden werden.
Frist zur Teilnahme: 29. Juni 2026
Parallel dazu läuft eine zweite Konsultation zur Überarbeitung der EU-Umweltzeichen-Kriterien (EU Ecolabel) für Möbel. Die Kriterien werden laut Kommission unter Berücksichtigung von Gesetzen, Marktentwicklungen, technischen Normen und Umweltaspekten aus einer Lebenszyklusperspektive, Gesundheits- und Sicherheitsaspekten sowie sozialen Aspekten überarbeitet.
Frist zur Teilnahme: 29. Juni 2026
Zudem besteht die Möglichkeit, sich als Stakeholder zu registrieren, um über weitere Entwicklungen und Beteiligungsformate informiert zu werden.
Zusätzlich wurde eine Konsultation zur nachhaltigen Gestaltung von Stahl- und Eisenprodukten gestartet. Diese steht im Kontext des EU Clean Industrial Deal sowie des Aktionsplans für Stahl und Metalle.
Im Fokus der Initiative stehen:
  • die Definition von kohlenstoffarmem Stahl,
  • die Entwicklung von Ökodesign-Anforderungen zur Förderung nachhaltiger und zirkulärer Produkte,
  • die Verbesserung der Transparenz hinsichtlich Nachhaltigkeit und Produktionsmethoden.
Die Maßnahmen werden durch gesetzliche Initiativen wie den geplanten „Industrial Accelerator Act“ flankiert, der unter anderem Anforderungen an CO₂-arme Materialien in der öffentlichen Beschaffung vorsieht.
Auch für Eisen und Stahl besteht die Möglichkeit, sich als Stakeholder zu registrieren, um über weitere Entwicklungen informiert zu werden.
Frist zur Teilnahme: 12. August 2026

Ökodesign (ESPR)

Bislang wurden Anforderungen an das Ökodesign bestimmter Produktgruppen durch die Ökodesign-Richtlinie und entsprechende Durchführungsverordnungen geregelt. Der Fokus lag dabei auf der Energieeffizienz energiebetriebener und energieverbrauchsrelevanter Produkte. Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure müssen unter anderem Konformitätsbewertungen durchführen, um die CE-Kennzeichnung zu erhalten.
Im Sommer 2024 ist die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte ESPR in Kraft getreten, welche die bisherige Ökodesign-Richtlinie von 2009 ersetzt. Sie erweitert den bisherigen Anwendungsbereich auf nahezu alle Non-Food-Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Als erste neue Produktgruppen sollen Textilien und Schuhe, Möbel, Eisen, Stahl und Aluminium, Detergenzien bzw. Reinigungsmittel und Chemikalien herangezogen werden. Eine künftige Ausweitung auf weitere Produktgruppen ist angedacht. Die EU-Kommission erstellt derzeit einen Arbeitsplan, der sämtliche Produktgruppen listet, für die in den kommenden Jahren produktspezifische Verordnungen erarbeitet werden sollen. Die Anwendung der neuen Ökodesign-Verordnung greift also schrittweise, beginnend 24 Monate nach dem Inkrafttreten.
Mit der Verordnung kommen neue Anforderungen einher, die den gesamten Lebenszyklus eines Produktes abdecken zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft und Verlängerung der Produktlebensdauer beitragen sollen:
  • Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten
  • Vorhandensein chemischer Stoffe, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien verhindern
  • Energie und Ressourceneffizienz
  • Rezyklatanteil
  • CO2- und Umweltfußabdruck
  • verfügbare Produktinformationen, insbesondere ein digitaler Produktpass.

EU-Vorgaben zur Vernichtung unverkaufter Waren

Die EU konkretisiert ihre Anforderungen zur Entsorgung unverkaufter Konsumgüter im Rahmen der Ökodesign-Verordnung. Unternehmen müssen über die Vernichtung unverbrauchter Produkte berichten. Bestimmte Produktgruppen, insbesondere Textilien und Schuhe, dürfen zukünftig nicht mehr vernichtet werden.
Offenlegungspflicht
Unternehmen werden verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres offenzulegen, welche unverkauften Produkte sie als Abfall entsorgen. Die Offenlegungspflichten gelten bereits für große Unternehmen und werden ab 2030 auf mittelgroße Unternehmen ausgeweitet. Ein Durchführungsrechtsakt und der dazugehörige Anhang legen ein standardisiertes Format für die Offenlegung der Mengen vernichteter unverkaufter Konsumgüter fest. Dieses Format müssen Unternehmen ab Februar 2027 anwenden. Unter anderem müssen Unternehmen folgende Informationen offenlegen:
  • die Produktkategorie
  • die vernichtete Menge
  • das Gewicht
  • den Grund der Vernichtung
  • Abfallbehandlungsmaßnahmen
  • geplante oder ergriffene Maßnahmen, um die Vernichtung unverkaufter Konsumgüter zu verhindern.
Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe
Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026. Mittelständische Unternehmen folgen im Jahr 2030. Die Überwachung der Einhaltung erfolgt durch nationale Behörden.
Ein Delegierter Rechtsakt definiert folgende Bedingungen, unter denen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot von Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhen zulässig sind:
  • Produkt ist nach EU‑Verordnung 2023/988 gefährlich.
  • Produkt ist rechtswidrig und muss gesetzlich vernichtet werden.
  • Verstoß gegen geistige Eigentumsrechte wurde bestätigt.
  • Lizenzfrist ist abgelaufen, sodass weiterer Vertrieb eine IP‑Verletzung wäre.
  • Wiederverwendung ist technisch unmöglich wegen nicht entfernbarer IP‑geschützter oder als unangemessen erachtete Merkmale.
  • Produkt ist beschädigt, verunreinigt oder unhygienisch und nicht kosteneffizient reparierbar.
  • Design- oder Herstellungsfehler, die eine Reparatur unmöglich machen.
  • Produkt wurde mindestens 8 Wochen zur Spende angeboten, aber es konnte kein Abnehmer gefunden werden.
  • Produkt wurde gespendet, aber kein Endempfänger konnte gefunden werden.
  • Produkt wurde zur Wiederverwendung aufbereitet, aber kein Endempfänger konnte gefunden werden.

Digitaler Produktpass (DPP)

Die Produktverantwortung der Hersteller soll erweitert werden: Hersteller müssen künftig den Akteuren des Produktlebenszyklus alle relevanten Produktinformationen (Inhaltsstoffe, Reparierbarkeit, Recycling, Entsorgung,…), zugeschnitten auf die jeweilige Produktgruppe, vollständig oder teilweise elektronisch zur Verfügung stellen. Dies soll beispielsweise über QR-Codes oder RFID-Chips erfolgen. Die EU-Kommission wird für jede Produktgruppe konkrete Vorgaben machen. Sie hat bereits die europäischen Normungsorganisation mit der Erarbeitung von Vorschlägen beauftragt. Ab 2027 soll der erste Produktpass für Batterien eingeführt werden.