Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Beschränkung und Kennzeichnung von Einwegkunststoffen

Mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung und der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung sind im Juli 2021 zwei Verordnungen in Kraft getreten, die Maßnahmen aus der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht umsetzen. Ziel ist die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.
Die Einwegkunststoffverbotsverordnung beschränkt das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte, wie bestimmte:
  • Wattestäbchen
  • Besteck
  • Teller
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe
  • Lebensmittelbehälter
  • Getränkebehälter
  • Getränkebecher
sowie Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff.
Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung regelt die Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoffprodukte, wie:
  • Hygieneartikel
  • Feuchttücher
  • Tabakfilter
Ohne entsprechende Bild- und Texthinweise dürfen diese Artikel nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Außerdem werden Anforderungen an die Beschaffenheit bestimmter Einwegkunststoffgetränkebehälter geregelt: Deckel und Verschlüsse bestimmter Getränkebehälter aus Kunststoff müssen ab dem 3. Juli 2024 während der Verwendungsdauer mit dem Behälter verbunden bleiben.