Innovation, Umwelt und Existenzgründung
Beschränkung und Kennzeichnung von Einwegkunststoffen
Mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung und der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung sind im Juli 2021 zwei Verordnungen in Kraft getreten, die Maßnahmen aus der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht umsetzen. Ziel ist die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.
Die Einwegkunststoffverbotsverordnung beschränkt das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte, wie bestimmte:
- Wattestäbchen
- Besteck
- Teller
- Trinkhalme
- Rührstäbchen
- Luftballonstäbe
- Lebensmittelbehälter
- Getränkebehälter
- Getränkebecher
sowie Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff.
Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung regelt die Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoffprodukte, wie:
- Hygieneartikel
- Feuchttücher
- Tabakfilter
Ohne entsprechende Bild- und Texthinweise dürfen diese Artikel nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Außerdem werden Anforderungen an die Beschaffenheit bestimmter Einwegkunststoffgetränkebehälter geregelt: Deckel und Verschlüsse bestimmter Getränkebehälter aus Kunststoff müssen ab dem 3. Juli 2024 während der Verwendungsdauer mit dem Behälter verbunden bleiben.
Außerdem werden Anforderungen an die Beschaffenheit bestimmter Einwegkunststoffgetränkebehälter geregelt: Deckel und Verschlüsse bestimmter Getränkebehälter aus Kunststoff müssen ab dem 3. Juli 2024 während der Verwendungsdauer mit dem Behälter verbunden bleiben.
