Tarifauskunft

Tarifauskünfte: Welche Vergütung ist "üblich"?

Wer zum ersten Mal einen Arbeitnehmer einstellt, steht oft vor der Frage, ein angemessenes Gehalt festzusetzen. Übersichten über durchschnittliche Verdienste, insbesondere für einzelne Branchen, sind schwer zu erhalten.

Überblick

Einen ersten Überblick ermöglichen die Daten des statistischen Bundesamts (s. Weitere Informationen zu Tarifverträgen/Tarife), die allerdings nur eine grobe Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen unter volkswirtschaftlichen Aspekten bietet. Da die Daten mehrerer Jahre nebeneinander gestellt werden, kann die Entwicklung von Vergütungen abgelesen werden.
Einen weiteren Anhaltspunkt können Tarifgehälter bieten. Das wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Institut der DGB-eigenen Hans Böckler-Stiftung bietet im Internet eine Übersicht über verschiedene Tarifgehälter an, die einen ersten Anhaltspunkt für Gehaltsverhandlungen liefern können (www.tarifvertrag.de).
Beachten Sie, dass Tarifverträge zum einen nicht in allen Branchen existieren und dass auch bestehende Tarifverträge nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.
Für die Frage, wann ein Tarifvertrag unmittelbar Anwendung findet, beachten Sie unsere Information zu diesem Thema sowie die Informationen zur Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen.
Weitergehende Auskünfte aus einzelnen Tarifverträgen kann die IHK Pfalz nicht geben. Diese Aufgabe obliegt den Tarifvertragsparteien und den Tarifauskunftsstellen.

Tarifregister Rheinland-Pfalz

Für den IHK Bezirk Pfalz wird das Tarifregister Rheinland-Pfalz geführt beim
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Tarifregister
Moltkestraße 19
54292 Trier
Dort haben Sie die Möglichkeit, unentgeltlich in die registrierten Tarifverträge Einsicht zu nehmen. Vor einem Besuch wird darum gebeten, einen Termin unter der angegebenen zu vereinbaren. Sie erreichen das Tarifregister unter
Tel.-Nr. 0651 1447-231
Fax 0651 144714-231
E-Mail: Tarifregister@AsA-Trier.lsjv.rlp.de
Montags bis Freitags von 9.00 bis12.00 Uhr
Einige Tarifverträge, zum Beispiel für den öffentlichen Dienst oder das Baugewerbe, sind im Buchhandel erhältlich.
Telefonische Auskünfte können über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen erteilt werden. Ferner kann telefonisch nur darüber informiert werden, welche Tarifverträge in das rheinland-pfälzische Tarifregister eingetragen wurden. Aufgrund der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch nicht zur Rechtsberatung befugt. Das Ministerium bittet um Verständnis, dass Tarifvertragstexte und Kopien aus Tarifverträgen vom Tarifregister Rheinland-Pfalz nicht abgegeben werden können.

Auslage Tarifvertrag

Nach § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG) ist jeder tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet, die für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Tarifgebundene Arbeitnehmer erhalten den Tarifvertrag über ihre Gewerkschaft.
Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge können von den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen Erstattung der Selbstkosten beiden Tarifvertragsparteien angefordert werden (§ 9 Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz).